Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Aktionaire, vokbehaltlich der Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums, 
überlassen. 
K. 6. 
Die Vertheilung des neu zu emittirenden Stamm-Aktienkapitals auf die 
im K. 4. bezeichneten Unternehmungen erfolgt durch Beschluß der Gesellschafts- 
Deputation und Direktion, im Falle deren Meinungsverschiedenheit durch das 
Königliche Handelsministerium. - 
Insoweit die emittirten neuen Aktien für Neubauten verwerthet worden, 
erfolgt die Zahlung der bezüglichen Dividende bis zu dem auf die Eröffnung 
des Betriebes auf den einzelnen neuen Linien folgenden ersten Januar zu Lasten 
des Baufonds, welchem dagegen die Ueberschüsse aus dem Betriebe der neuen 
Strecken bis zum Schlusse des Jahres der Betriebseröffnung überwiesen werden. 
  
(Nr. 6012.) Allerbschster Erlatz vom 28. Dezember 1864., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung von sechs Chausseen 
im Kreise Insterburg. 
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N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen 
Ausbau der im Kreise Instlerburg, im Regierungsbezirk Gumbinnen, belegenen 
Straßen: 1) von Georgenburg, an der Insterburg-Skaisgirren-Tilsirer Staats- 
Chaussee über Neunischken und Seßlacken bis zur Ragniter Kreisgrenze in der 
Richtung auf Kraupischken; 2) von Strigehnen im Anschluß an die Straße zu 1. 
nach Pelleningken; 3) von Georgenburg über Zwion nach Groß-Berschkallen; 
4) von Wiepeninken, an der Königsberg-Gumbinner Staats-Chaussee, in südlicher 
Richtung bis Obelischken; 5) von derselben Chaussee bei Norkitten in nördlicher 
Richtung über Siemohnen nach Saalau; 6) von Groß-Aulowöhnen, an der 
Insterburg-Skaisgirrener Staats-Chaussee nach Grünheide, dem Bahnhofe der 
Insterburg-Tilsiter Eisenbahn, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem genannten 
Kreise das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundsiücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, 
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Be- 
zug auf diese Straßen. Zugleich will Jch dem Kreise gegen Uebernahme der 
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung 
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staas-Chausseen jedes- 
mal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschlietzlich der in demselben enthaltenen 
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhedung betreffen- 
den zusctzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen 
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee- 
geld- Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der 
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
er
	        
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