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Aktionaire, vokbehaltlich der Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums,
überlassen.
K. 6.
Die Vertheilung des neu zu emittirenden Stamm-Aktienkapitals auf die
im K. 4. bezeichneten Unternehmungen erfolgt durch Beschluß der Gesellschafts-
Deputation und Direktion, im Falle deren Meinungsverschiedenheit durch das
Königliche Handelsministerium. -
Insoweit die emittirten neuen Aktien für Neubauten verwerthet worden,
erfolgt die Zahlung der bezüglichen Dividende bis zu dem auf die Eröffnung
des Betriebes auf den einzelnen neuen Linien folgenden ersten Januar zu Lasten
des Baufonds, welchem dagegen die Ueberschüsse aus dem Betriebe der neuen
Strecken bis zum Schlusse des Jahres der Betriebseröffnung überwiesen werden.
(Nr. 6012.) Allerbschster Erlatz vom 28. Dezember 1864., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung von sechs Chausseen
im Kreise Insterburg.
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N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der im Kreise Instlerburg, im Regierungsbezirk Gumbinnen, belegenen
Straßen: 1) von Georgenburg, an der Insterburg-Skaisgirren-Tilsirer Staats-
Chaussee über Neunischken und Seßlacken bis zur Ragniter Kreisgrenze in der
Richtung auf Kraupischken; 2) von Strigehnen im Anschluß an die Straße zu 1.
nach Pelleningken; 3) von Georgenburg über Zwion nach Groß-Berschkallen;
4) von Wiepeninken, an der Königsberg-Gumbinner Staats-Chaussee, in südlicher
Richtung bis Obelischken; 5) von derselben Chaussee bei Norkitten in nördlicher
Richtung über Siemohnen nach Saalau; 6) von Groß-Aulowöhnen, an der
Insterburg-Skaisgirrener Staats-Chaussee nach Grünheide, dem Bahnhofe der
Insterburg-Tilsiter Eisenbahn, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem genannten
Kreise das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundsiücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Be-
zug auf diese Straßen. Zugleich will Jch dem Kreise gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staas-Chausseen jedes-
mal geltenden Chausseegeld -Tarifs, einschlietzlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhedung betreffen-
den zusctzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld- Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
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