Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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von  Styrum  nach  Ruhrort  unter  der  Bedingung  der  Gewaͤhrung  der  aus
Staats=  resp.  Kommunalmitteln  zugesagten  Beihülfe  ausgedehnr.

g.  2.

Auf  diese  neuen  Unternehmungen  finden  saͤmmtliche  Statuten  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft,  insbesondere  der  am  23.  August  1850.
abgeschlossene,  durch  Allerhoͤchsten  Erlaß  vom  14.  September  1850.  bestaͤtigte
Betriebsüberlassungs-Vertrag,  sowie  F.  9.  des  bezüglich  der  Ruhr-Sieg  Eisendahn
  durch  das  Gesetz  vom  30.  April  1856.  genehmigten  Staatsvertrages
Amwendumg.

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Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  gestattet  auch  auf  den  neuen
Bahnstlrecken  die  Anlage  eines  Staatstelegraphen  unentgeltlich  und  unter  den
für  die  übrigen  Strecken  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnnetzes  festgesetzten
Bedingungen.  Desgleichen  finden  die,  über  die  Beförderung  von  Milikairpersonen
  und  Effekten  zu  ermäßigten  Preisen,  sowie  über  den  unentgeltlichen  Transport
  der  Königlichen  Postwagen,  der  dieselben  begleitenden  Postkondukreure  und
des  Expeditionspersonals  für  die  Bergisch-Märkische  Bahn  festgesetzten  Bestimmungen
  auch  auf  die  neuen  Bahnstrecken  Anwendung.

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Behufs  Ausführung  der  im  §P.  1.  bezeichneten  Unternehmungen  und  Behufs
  theilweisen  Beschaffung  der  Geldmittel,  welche  für  den  an  die  Bergisch=Märkische
  Eisenbahngesellschaft  bereits  konzessionirten  Bau  der  Bahnlinien  von
Unna  nach  Hamm  und  von  Haan  nach  Cöln,  sowie  für  die  Erwerbung  der
Ruhrort-Crefeld-Kreis  Gladbacher  und  der  Aachen-Düsseldorfer  Eisenbahn  in
Gemäßheit  des  mit  dem  Staate  abgeschlossenen  Vertrages  vom  7.  Mai  1804.
erforderlich  sind,  erhöhr  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft  ihr  bisheriges
Stamm-Aktienkapital  Litt.  A.  von  dreizehn  Millionen  Thalern  auf  zwanzig
Millionen  durch  Ausgabe  von  siebenzigtausend  stempelfreien  Bergisch-Markischen
Srammaktien  (Litt.  A.)  à  100  Thaler  im  Gesammtberrage  von  sieben  Millionen,
welche  mit  den  bisher  emittirten  Privat-Stammaktien  Lilt.  A.  völlig  gleiche
Rechte  —  namentlich  dieselbe  Dividende  —  genießen,  und  allen  Bestimmungen
des  Gesellschaftsstatuts  und  dessen  Nachtraägen  unterliegen  sollen.  Dieselben
werden  unter  fortlaufenden  Nummern  von  der  Koniglichen  Eisenbahndirektion
vollzogen  und  im  Uebrigen  in  gleicher  Form  mit  den  bisher  emittirten  Aktien
ausgefertigt.

F.  5.

Die  Verwerthung  der  demgemäß  zu  kreirenden  Aktien  erfolgt  nach  Maaßgabe
  des  eintretenden  Gelobedürfansse.

Die  Normirung  der  speziellen  Modalitäten  der  Versilberung,  insbesondere
die  Beschlußnahme,  mit  welchen  Beträgen  die  Emittirung  auf  mehrere  Jahre
zu  verkheilen,  bleibt  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  und  der  Deputation  der

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