Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6015.) Privilegium wegen Aussertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Ragniter Kreises lI. Serie im Betrage von 80,200 Thalern. Vom 
2. Januar 1865. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Ragnit auf dem Kreistage 
vom 30. April 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer wei- 
teren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 80,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Obligationen zum Betrage von 80,200 Thalern, in Buchstaben: achtzig 
Tausend und zweihundert Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Thaler, 
200 
20,000 - 
20,000--100- 
10,200 50 
10,000 25 
560,200 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1865. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der durch die fortschreitende 
Amortisation ersparten Zinsen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß 
ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
8 Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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