Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6015.)  Privilegium  wegen  Aussertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Ragniter  Kreises  lI.  Serie  im  Betrage  von  80,200  Thalern.  Vom
2.  Januar  1865.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Kreises  Ragnit  auf  dem  Kreistage
vom  30.  April  1864.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  weiteren
  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  80,200  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,
in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  80,200  Thalern,  in  Buchstaben:  achtzig
Tausend  und  zweihundert  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,
200

20,000  -
20,000--100-10,200
  50
10,000  25

560,200  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer
mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1865.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  durch  die  fortschreitende
Amortisation  ersparten  Zinsen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß
ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.

8  Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  fuͤr  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  uͤbernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  2.  Januar  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-