Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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[127]  Das  26.  und  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter
Nr.  1877  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875,  vom  18.  Dezember  1889,
1878  Deklaration  zur  internationalen  Reblaus-Konvention,  vom  15.  April
1889.

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Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

51,  52  und  53:

S.  585  Abänderungen  des  §  95  sowie  einiger  Formulare  zu  den  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zuckersteuergesetz,

589  Zollfreiheit  der  Geschenke  eines  fremden  Staatsoberhauptes,

589  Steuerfreiheit  des  zur  Herstellung  von  Lacken  und  Polituren  verwendeten
  Branntweins,

„  590  Abänderung  des  Regulativs  über  Privattransitlager  von  den  in
Nr.  9  des  Zolltarifs  aufgeführten  Waaren,

596  Nachtrags-Verzeichniß  höherer  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zenugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigt  sind,

599  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  beim  Militär  zu  vergütenden

  Beträge  für  das  Jahr  1890,

Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Zuckersteuergesetz

durch  Aufnahme  eines  neuen  Paragraphen,

„  602  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Zuckersteuerstellen.

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Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.