Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Zins-Kupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Kreises Ragnit 
II. Serie, 
Liti. . . ... M .... uͤber ... .. Thaler zu fuͤnf Prozent 
Zinsen uͤber . . . . . Thaler . . .. . Silbergroschen. 
Der Inhaber dieses inscuons empfängt gegen dessen Rückgabe in der 
Zeit vom . .... . .. bis .. .. ... . . . . resp. vom. ...... ... 
bis ....... ... zund späterhin Ki günsi der vorbenannten Kreis-Obligation für 
das Halbjahr vun bis mit (in Buchstaben) Thalern 
..... Silbekgkoschen bei der Kreis-Kommunalkasse zu Ragnit. 
Ragnit, den nr n 18. 
Der kreisständische Finanz-Ausschuß für den Chaufseebau im 
Ragniter Kreise. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier Jabren, vom 
Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab 
gerechnet, erhoben wird. 
Provinz Preußen, KNegierungebezirk Gumbinnen. 
Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Kreises Ragnit 
II. Serie. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der 
Obligation des Kreises Ragnit 
Litt. M . ... übeer Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die .## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Ragnik, sofern nicht von dem als solchen legitimirten In- 
haber der Obligation rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben ist. 
Ragnit, den .. ten .. .... ... 
Der kreisständische Fiunnd pustus für den Chausseebau im 
Kreise Ragnit. 
  
(Nr. 6015—6017.) (Nr. 6016.3
	        
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