Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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ment  der  Gußstahlfabrik  und  zum  Anschluß  derselben  an  den  Bahnhof  der
Wirten-Duisburger  Eisenbahn  zu  Essen  hierdurch  Meine  Genehmigung  unter
der  Bedingung  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern  sowohl  der  Anschluß  an  die
neue  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die  Benutzung  der  ersteren  gegen  zu
vereinbarende,  eventuell  von  Ihnen  feslzusetzende  Fracht=  oder  Bahngeldsätze  vorbehalten
  bleibt.  Zugleich  bestimme  Ich  bei  Räckgabe  des  Situationsplanes,
daß  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn=  Unternehmungen  vom  3.  November
  1838.  ergangenen  Vorschriften  über  die  Expropriatlon  auf  das  Unternehmen
  Anwendung  finden  sollen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  Januar  1865.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6018.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Jonuar  1865.,  betreffend  den  Eisenbahnanschluß
der  Steinkohlenzeche  Maria  bei  Hoengen  an  die  Station  Stolberg  der
Rheinischen  Eisenbahn.

A-  Ihren  Bericht  vom  20.  Januar  d.  J.  will  Ich  zur  Anlage  einer  schmalspurigen,
  ausschließlich  für  den  Güterverkehr  bestimmten  Lokomotiobahn  zwischen
der  Sceinkohlenzeche  Maria  bei  Hoengen  im  Landkreise  Aachen  und  der  Station
Stolberg  der  Rheinischen  Eisenbahn  Meine  landesherrliche  Genehmigung  unter
der  Bedingung  hierdurch  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern  owohl  der  Anschluß
  an  die  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die  Benutzung  der  Hauptbahn
  gegen  zu  vereinbarende,  eventuell  von  Ihnen  festzusetzende  Fracht=  oder
Bahngeldsätze  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  beslimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze
  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  ergangenen
allgemeinen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die  Expropriation,  auf  das
gedachte  Unternehmen  Anwendung  finden  sollen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  verbffentlichen.
Berlin,  den  23.  Januar  1865.
Wilhelm.

Gr.  v.  Itzenplitz.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  6017—6019.)  (Nr.  6019.)