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Statuten
der
Stettiner Maschinenbau-Aktiengesellschaft Vulcan.
Titel II.
Bildung, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft.
. 1.
Unter dem Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung wird eine Aklengeselschaft
in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1843. unter
er Firma:
„Stettiner Maschinenbau-Aktiengesellschaft Bulcan“
errichtet.
g. 2.
Der Sitz der Gesellschaft ist zu Stettin.
g. 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, von dem
Tage der landesherrlichen Genehmigung an gerechnet. Die Generalversammlung
kann eine Verlängerung über diese Frist hinaus nach dem im F. 10. vorgeschriebenen
Modus beschließen; jedoch unterliegt dieser Beschluß der landesherrlichen
Genehmigung.
K. 4.
Der Zweck der Gesellschaft ist die Uebernahme, großartige Erweiterung
und der Betrieb der von den Herren Früchtenich und Brock zu Bredow bei
Stettin im Jahre 1851. errichteten und seit der Zeit von denselben betriebenen
Maschinenfabrik in Verbindung mit Eisen= und Metallgießerei, Kesselschmiede
und Schiffbauerei u. s. w.
Die Gesellschaft ist berechtigt, mit den zur Herstellung ihrer Fabrikate
erforderlichen Rohstoffen, sowie mit allen zu ihrem Geschäftskreise gehörigen
Fabrikaten Handel zu treiben, dieselben zu kaufen und zu verkaufen. Zu den
zur Erreichung der Gesellschaftszwecke erforderlichen und der Gesellschaft gestatteten
Geschäften gehört auch die Anlage und der Betrieb von Eisenwerken
und Trockendocks, sowie die Anlegung und Betreibung einer Fabrik zur Herstellung
von Lokomotiven und der Betrieb eigener Schiffe für die besonderen
Zwecke des Etablissements. Titel
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