Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  218  —

Statuten

der

Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft  Vulcan.

Titel  II.
Bildung,  Sitz,  Dauer  und  Zweck  der  Gesellschaft.

.  1.

Unter  dem  Vorbehalt  der  landesherrlichen  Genehmigung  wird  eine  Aklengeselschaft
  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  unter
er  Firma:

„Stettiner  Maschinenbau-Aktiengesellschaft  Bulcan“
errichtet.

g.  2.
Der  Sitz  der  Gesellschaft  ist  zu  Stettin.

g.  3.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  auf  funfzig  Jahre  bestimmt,  von  dem
Tage  der  landesherrlichen  Genehmigung  an  gerechnet.  Die  Generalversammlung
  kann  eine  Verlängerung  über  diese  Frist  hinaus  nach  dem  im  F.  10.  vorgeschriebenen
  Modus  beschließen;  jedoch  unterliegt  dieser  Beschluß  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

K.  4.

Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  die  Uebernahme,  großartige  Erweiterung
und  der  Betrieb  der  von  den  Herren  Früchtenich  und  Brock  zu  Bredow  bei
Stettin  im  Jahre  1851.  errichteten  und  seit  der  Zeit  von  denselben  betriebenen
Maschinenfabrik  in  Verbindung  mit  Eisen=  und  Metallgießerei,  Kesselschmiede
und  Schiffbauerei  u.  s.  w.

Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  mit  den  zur  Herstellung  ihrer  Fabrikate
erforderlichen  Rohstoffen,  sowie  mit  allen  zu  ihrem  Geschäftskreise  gehörigen
Fabrikaten  Handel  zu  treiben,  dieselben  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Zu  den
zur  Erreichung  der  Gesellschaftszwecke  erforderlichen  und  der  Gesellschaft  gestatteten
  Geschäften  gehört  auch  die  Anlage  und  der  Betrieb  von  Eisenwerken
und  Trockendocks,  sowie  die  Anlegung  und  Betreibung  einer  Fabrik  zur  Herstellung
  von  Lokomotiven  und  der  Betrieb  eigener  Schiffe  für  die  besonderen
Zwecke  des  Etablissements.  Titel

ite