Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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4.  Oktober  1861.  S#  9.  bis  16.  vorgeschrieben  ist.  Der  Landschaftsrath  des
Kreises  fungirt  dabei  als  Wahlvorstand  und  hat  bei  Stimmengleichheit  das
Loos  zu  ziehen.

Die  dem  Stimmführer  ertheilte  Vollmacht  behält  drei  Jahre  lang  ihre
Kraft,  wenn  auch  während  dieses  Zeitraums  bei  einzelnen  oder  bei  allen  Guts-Antheilsbesitzern
  ein  Besitzwechsel  eintritt;  sie  erlischt  aber,  sobald  der  Stimmführer
  seinen  Gutsantheil  verdußert.

Zum  K.  100.  Theil  II.  des  Landschafts-Reglements.

Die  Deputirten  bleiben  drei  Jahre  in  Funktion.  Es  scheidet  demnach
in  zwei  Jahren  jährlich  nur  Ein  Deputirker,  in  jedem  dritten  Jahre  aber  scheiden
zer  Deputirte  aus.  In  den  beiden  ersten  Jahren  erfolgt  die  Ausscheidung
urch  das  Loos.

 

Reblgirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).