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4. Oktober 1861. S# 9. bis 16. vorgeschrieben ist. Der Landschaftsrath des
Kreises fungirt dabei als Wahlvorstand und hat bei Stimmengleichheit das
Loos zu ziehen.
Die dem Stimmführer ertheilte Vollmacht behält drei Jahre lang ihre
Kraft, wenn auch während dieses Zeitraums bei einzelnen oder bei allen Guts-Antheilsbesitzern
ein Besitzwechsel eintritt; sie erlischt aber, sobald der Stimmführer
seinen Gutsantheil verdußert.
Zum K. 100. Theil II. des Landschafts-Reglements.
Die Deputirten bleiben drei Jahre in Funktion. Es scheidet demnach
in zwei Jahren jährlich nur Ein Deputirker, in jedem dritten Jahre aber scheiden
zer Deputirte aus. In den beiden ersten Jahren erfolgt die Ausscheidung
urch das Loos.
Reblgirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).