Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

A.

Ergänzungen  und  Abänderungen

des

Revidirten  Reglements  der  Immobiliar-Feuersozietät  der  sämmtlichen
  Städte  des  Regierungsbezirks  Königsberg,  mit  Ausnahme
von  Königsberg  und  Memel,  und  des  Regierungsbezirks
Gumbinnen  vom  18.  November  1860.

Zu  F.  3.
Der  F.  3.  erhält  folgenden  Zusatz:
Es  können  außerdem  solche  Gebäude  versichert  werden,  welche,  obgleich

  nicht  im  stadtischen  Gemeindebezirke  belegen,  den  Kämmereien
oder  in  der  Stadt  bestehenden  Stiftungen  gehören.

Zu  g.  6.
Der  §K.  6.  erhält  folgende  Fassung:
Auch  andere  als  die  vorgenannten  Gebäude  dürfen  dann  nicht  aufgenommen
  und  müssen  von  der  ferneren  Versicherung  ausgeschlossen
werden,  wenn  sie  so  baufallig  sind,  daß  ihre  Bewohnung  oder  Benutzung
  polizeilich  untersagt  ist.

Zu  F.  7.

Die  Direktion  hat  über  die  Gründe,  aus  denen  sie  einem  Bewerber  den
Eintritt  in  die  Sozietät  versagt,  den  Repräsentanten  bei  deren  nächstem  Zusammentritte
  unaufgefordert  Auskunft  zu  geben.

Zwischen  den  9#.  7.  und  8.  wird  folgende  neue  Bestimmung  eingeschaltet:


S.  7.  a.

Ruͤckversicherung.

Der  Direktion  ist  gestattet,  sowohl  fuͤr  einzelne  Risikos  wie  fuͤr
mehrere  Gebaͤude  Ruͤckversicherung  zu  nehmen.
Das  Verhaͤltniß  der  Versicherten  zur  Sozietaͤt,  sowie  das  Recht
der  Hypothekenglaͤubiger  erleidet  hierdurd  keine  Abänderung.
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