A.
Ergänzungen und Abänderungen
des
Revidirten Reglements der Immobiliar-Feuersozietät der sämmtlichen
Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausnahme
von Königsberg und Memel, und des Regierungsbezirks
Gumbinnen vom 18. November 1860.
Zu F. 3.
Der F. 3. erhält folgenden Zusatz:
Es können außerdem solche Gebäude versichert werden, welche, obgleich
nicht im stadtischen Gemeindebezirke belegen, den Kämmereien
oder in der Stadt bestehenden Stiftungen gehören.
Zu g. 6.
Der §K. 6. erhält folgende Fassung:
Auch andere als die vorgenannten Gebäude dürfen dann nicht aufgenommen
und müssen von der ferneren Versicherung ausgeschlossen
werden, wenn sie so baufallig sind, daß ihre Bewohnung oder Benutzung
polizeilich untersagt ist.
Zu F. 7.
Die Direktion hat über die Gründe, aus denen sie einem Bewerber den
Eintritt in die Sozietät versagt, den Repräsentanten bei deren nächstem Zusammentritte
unaufgefordert Auskunft zu geben.
Zwischen den 9#. 7. und 8. wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet:
S. 7. a.
Ruͤckversicherung.
Der Direktion ist gestattet, sowohl fuͤr einzelne Risikos wie fuͤr
mehrere Gebaͤude Ruͤckversicherung zu nehmen.
Das Verhaͤltniß der Versicherten zur Sozietaͤt, sowie das Recht
der Hypothekenglaͤubiger erleidet hierdurd keine Abänderung.
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