Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zu G. 55. 63. und 64. 
Die Brandschadenvergütung wird auf einmal und, ohne daß der Nach- 
weis der Verwendung derselben in den Wiederaufbau geführt zu werden braucht, 
binnen zwei Monaten nach der Anzeige des Brandschadens, unter allen Um- 
ständen jedoch erst dann gezahlt, wenn es feststeht, daß gegen den Beschädigten 
keine Veranlassung zum Kischreien wegen vorsätzlicher Brandstiftung vorliegt. 
Die G. 63. und 64. fallen fort. 
Zu g. 67. 
In die Stelle des §. 67. tritt folgende Beslimmung: 
We#nm auf dem Grundstücke, auf welchem das abgebrannte Gebäude 
gestanden hat, Hypothekenschulden oder andere Realverpflichtungen 
eingetragen, und solche in dem Kataster vermerkt sind, so wird die 
Entschädigung nicht anders als Behufs der Wiederherslellung des 
Gebäudes und nachdem dieselbe gesichert worden, gezahlt, falls die 
Hppothekengläubiger und Realberechrigten nicht etwa in die unbedingte 
Auszahlung ausdrücklich willigen. 
Zu g. 68. 
Statt der Worte „außerhalb des Bezirks der betreffenden Regierung“ 
Geile 3. und 4.) ist zu setzen: „außerhalb des Bezirks der Sozietaͤt“ (vergl. 
Zusatz zu K. 70.). 
Zu g. 70. 
Es besteht künftig nur eine Direktion der Sozietät, und zwar in Königs- 
berg. Die Geschäfte derselben werden unker der Firma: „Oslpreußische Feuer- 
Sozietäts-Direktion“ einstweilen von einem Mitgliede der Königlichen Regierung 
in buigeberg mit Zuziehung eines Justitiars derselben geführt. Der Justitiarius 
vertritt den Oirekror bei dessen Behinderung. Beide werden von den Disziplinar- 
Ministern ernannt. 
Zu S. 71. 
In Stelle des F. 71. tritt folgende Bestimmung: 
Die Kassengeschäfte der Feuersozietät behalten einstweilen die Regie- 
rungs-Hauptkassen zu Königsberg und Gumbinnen gegen Empfang 
eines angemessenen Gehaltszuschusses aus der Feuersozietätskasse, aus 
welcher auch ein nach der Dauer der Dienstleistung für die Sozietät 
und nach der Höhe des Zuschusses zu berechnender verhältnitmäßiger 
Theil zu der dem betreffenden Buchhalter zu bewilligenden Pension 
eintretenden Falls gezahlt werden muß. 
Zu F. 72. 
Die Büreau= und Unterbeamten der Sozietät werden in Betreff 2 
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