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Schema 1.
Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen.
Obligation
der Provinzial-Hauptstadt Posen
übrrr ... Thaler Preußisch Kurant,
verzinslich mit fuͤnf Prozent.
Die Stadtgemeinde Posen verschuldet dem Inhaber dieser, Seitens des Glaͤu-
bigers unkuͤndbaren Verschreibung die Summe von . . . . . .. Thalern Preußisch
Kurant, deren Empfang der unterzeichnete Magistrat bescheinigt. Diese Schuld-
summe bildet einen Theil des zur Herstellung von Wasserwerken in der Stadt
Posen in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums v7v7o.
aufgenommenen Darlehns von 1600,000 Thalern.
Die Rückzahlung dieses Darlehns geschieht vom Jahre 1867. ab allmälig
aus einem zu diesem Vepufe ebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem
Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschrei-
bungen, nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1567. ab in den
Monaten Januar und Juli jeden Jahres. Die Stadtgemeinde Posen behält
sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken,
sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus-
eloosten, sowie die Aekürdigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung
ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung
erfolgt fünd. drei und Einen Monat vor dem Jahlungstermine in dem Amtsblatte
der Königlichen Regierung zu Posen, in der Deutschen und Polnischen Posener
Zeitung und in dem Preußischen Staats-Anzeiger.
Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blätter eingehen, so be-
stimmt der Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Posen,
in welchem anderen Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung
erfolgen soll.
Bis zu dem Tage, an welchem eolchergestalt das Kapital zurückzugeben
ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, dens
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