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Zusätzliche Bestimmungen.
1) Fuͤr nicht voll beladene Fahrzeuge ist bei einer Ladung von we-
niger als dem vierten Theile ihrer Tragfaͤhigkeit nur der vierte
Wiei, bei einer Ladung von weniger als der Hälfte ihrer Trag-
fdhigkeit nur die Hälfte der Abgabe zu A. 1. b., mindestens
aber 2 Sgr. 6 Pf. zu entrichten.
2) Für das Ennehmen von Ballast am Bohlwerke ist die Abgabe
zu A. 1. a. und b. nur zum vierten Theile zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche am Bohlwerke gelöscht oder Handel
getrieben haben, ist, wenn sie demnächst wieder laden, die Ab-
abe zu A. 1. a. und b. von Neuem zu entrichten. -
4) Fuͤr Fahrzeuge von nicht mehr als zehn Lasten Tragfaͤhigkeit
ist nach Ablauf von je sieben Tagen, fuͤr Fahrzeuge von mehr
als zehn Lasten Tragfaͤhigkeit nach Ablauf von je vierzehn Tagen
die Abgabe zu A. 1. a. und h. von Neuem zu entrichten.
B. an Hafengeld fuͤr jedes Fahrzeug von mehr als drei Lasten Trag-
faͤhigkeit beim Eingange in den Hafen stromabwaͤrts oder stromaufwaͤrts,
1) wenn dasselbe im Hafen löscht, ladet oder Handel treibt,
von jeder Last Tragfähigkeit . . . . . ... 3 Pf.,
2) in anderen Fcklen, von jeder Last Tragfahigkeit 2
C. an Winterlagergeld für jedes im Hafen Winterlager hal-
tende Fahrzeug von sechs und mehr Lasten Tragfähigkeit, von
jeder Last Tragfähigkieit. 6
Zusätzliche Bestimmung zu B. und C.
Unter dem Hafen wird derjenige im städtischen Gebiete liegende Theil
des Ueckerflusses verstanden, welcher durch Schiffsanbindepfahle abgegrenzt ist.
Befreiungen.
1) Die vorstehend zu A., B. und C. erwähnten Abgaben werden nicht
erhoben:
a) von Fahrzeugen, welche Königliches Eigenthum sind oder welche
mit Königlichen oder Staats-Effekten beladen sind;
b) von Booten und Anhängen, welche zu abgabenpflichtigen Fahr-
zeugen gehören.
2) Das vorstehend unter C. festgesetzte Winterlagergeld wird nicht erhoben
von neuen in Ueckermünde erbauten und noch nicht in Fahrt gewesenen
Fahrzeugen.
Gegeben Berlin, den 6. März 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
" (Nr. 6041.)