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(Nr. 6042.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 28. März 1865., betreffend
die Uebereinkunft zwischen Preußen und dem Landgrafenthum Hessen
wegen Verhütung und Bestrafung der Forst-, wie der Feld-, Jagd-,
Fischerei= und der an Baumpflanzungen, an Staatsstraßen, Eisenbahnen,
an Vicinalwegen und an Wasserbauanlagen vorkommenden Frevel und
Polizei-Uebertretungen.
N die Königlich Preußische Regierung mit der Landgraflich Hessischen
Regierung verabredet hat, unter Aufhebung der zwischen ihnen im Jahre 1826.
getroffenen Uebereinkunft sowohl hinsichtlich der Forst-, wie der Feld-, Jagd-,
Fischerei= und der an Baumpflanzungen, an Staatsstraßen, Eisenbahnen, an
Vicinalwegen und an Wasserbauanlagen vorkommenden Frevel und Polizei=Uebertretungen,
welche in den gegenseitigen Staatsgebieten begangen werden,
ein anderweites Uebereinkommen abzuschließen, so erklären zu dem Ende beide
Regierungen Folgendes:
Artikel 1.
Beide kontrahirenden Regierungen verpflichten sich, eine jede diejenigen
Forst-, Feld-, Jagd= und Fischereifrevel und Polizei-Uebertretungen, ingleichen
diejenigen Frevel und Polizei-Uebertretungen an Baumpflanzungen, Wasserbau-Anlagen,
Eisenbahnen, Staatsstraßen und Vicinalwegen, welche von ihren
Staatsangehörigen im Staatsgebiete der anderen Regierung verübt sind, eben
so zu untersuchen und zu bestrafen, als wenn sle im eigenen Staatsgebiete
verübt worden wären.
Bei ihren Befugnissen, nach ihrem Gesetze die auf ihrem Gebiete be-#Kroffenen
und arretirken auslandischen Frevler bestrafen zu lassen, bewendet es
auch fernerhin.
Artikel 2.
Für die Konstatirung eines der im Artikel 1. bezeichneten Frevel, welcher
von einem Angehbrigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen begangen
worden, soll den Protokollen, Aussagen und Abschätzungen, welche von den
kompetenten Forst-, Polizei= und sonstigen zuständigen Beamten des Orts resp.
Bezirks des begangenen Frevels aufgenommen worden, derselbe Glauben von
der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beigemessen werden, welchen die
Gesetze den Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 3.
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Freoler alle
mögliche Hülfe geleistet werden.
Namentlich sollen die beiderseitigen Forst= und Polizeibeamten befugt
sein, die Spur der Freoler in das fremde Gebiet zu verfolgen und letztere auf
dem fremden Gebiete festzunehmen, jedoch mit der Verbindlichkeit, die Arretirten
un-