Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6042.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erklärung  vom  28.  März  1865.,  betreffend
die  Uebereinkunft  zwischen  Preußen  und  dem  Landgrafenthum  Hessen
wegen  Verhütung  und  Bestrafung  der  Forst-,  wie  der  Feld-,  Jagd-,
Fischerei=  und  der  an  Baumpflanzungen,  an  Staatsstraßen,  Eisenbahnen,
an  Vicinalwegen  und  an  Wasserbauanlagen  vorkommenden  Frevel  und
Polizei-Uebertretungen.

N  die  Königlich  Preußische  Regierung  mit  der  Landgraflich  Hessischen
Regierung  verabredet  hat,  unter  Aufhebung  der  zwischen  ihnen  im  Jahre  1826.
getroffenen  Uebereinkunft  sowohl  hinsichtlich  der  Forst-,  wie  der  Feld-,  Jagd-,
Fischerei=  und  der  an  Baumpflanzungen,  an  Staatsstraßen,  Eisenbahnen,  an
Vicinalwegen  und  an  Wasserbauanlagen  vorkommenden  Frevel  und  Polizei=Uebertretungen,
  welche  in  den  gegenseitigen  Staatsgebieten  begangen  werden,
ein  anderweites  Uebereinkommen  abzuschließen,  so  erklären  zu  dem  Ende  beide
Regierungen  Folgendes:

Artikel  1.

Beide  kontrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich,  eine  jede  diejenigen
Forst-,  Feld-,  Jagd=  und  Fischereifrevel  und  Polizei-Uebertretungen,  ingleichen
diejenigen  Frevel  und  Polizei-Uebertretungen  an  Baumpflanzungen,  Wasserbau-Anlagen,
  Eisenbahnen,  Staatsstraßen  und  Vicinalwegen,  welche  von  ihren
Staatsangehörigen  im  Staatsgebiete  der  anderen  Regierung  verübt  sind,  eben
so  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  als  wenn  sle  im  eigenen  Staatsgebiete
verübt  worden  wären.

Bei  ihren  Befugnissen,  nach  ihrem  Gesetze  die  auf  ihrem  Gebiete  be-#Kroffenen
  und  arretirken  auslandischen  Frevler  bestrafen  zu  lassen,  bewendet  es
auch  fernerhin.

Artikel  2.

Für  die  Konstatirung  eines  der  im  Artikel  1.  bezeichneten  Frevel,  welcher
von  einem  Angehbrigen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  anderen  begangen
worden,  soll  den  Protokollen,  Aussagen  und  Abschätzungen,  welche  von  den
kompetenten  Forst-,  Polizei=  und  sonstigen  zuständigen  Beamten  des  Orts  resp.
Bezirks  des  begangenen  Frevels  aufgenommen  worden,  derselbe  Glauben  von
der  zur  Aburtheilung  zuständigen  Behörde  beigemessen  werden,  welchen  die
Gesetze  den  Protokollen  und  Abschätzungen  der  inländischen  Beamten  beilegen.

Artikel  3.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Freoler  alle
mögliche  Hülfe  geleistet  werden.

Namentlich  sollen  die  beiderseitigen  Forst=  und  Polizeibeamten  befugt
sein,  die  Spur  der  Freoler  in  das  fremde  Gebiet  zu  verfolgen  und  letztere  auf
dem  fremden  Gebiete  festzunehmen,  jedoch  mit  der  Verbindlichkeit,  die  Arretirten

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