Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6044.) Statut fuͤr die Genossenschaft zur Entwaͤsserung des Thurbruches, Kreis. Sol- 
din. Vom 13. März 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, nach Unhbrung der Betheiligten, auf Grund des Artikels 2. des Ge- 
setzes vom 11. Mai 1853., was folgt: 
F. 1. 
Um die Grundstäcke ##n Thurbruche bei Dölzig durch Entwässerung zu 
verbessern und den in diesem Bruche zur Zeit vorhandenen Thursee trocken zu 
legen, werden die Besitzer dieser Grundslücke und des Sees zu einer Genossen- 
schaft vereinigt, unter dem Namen: 
„Genossenschaft zur Entwässerung des Thurbruches“. 
Die Genossenschaft hat ihren Sitz zu Dölzig. 
K. J. 
Der Genossenschaft liegt ob, die nach dem Plane des Baumeisters 
Goldspohn vom 30. April 1863., sowie derselbe bei der höheren Prüfung fest- 
gestellt ist, zur Entwässerung erforderlichen Gräben und sonstigen Anlagen aus- 
zuführen und zu unterhalten. Die Unterhaltung der vom Verbande neu anzu- 
legenden beiden Brücken über den Entwässerungsgraben liegt denjenigen ob, 
welche die bisher an den beiden Uebergangsstellen vorhandenen alten Brücken 
zu unterhalten hatten. Der Graben von der herrschaftlichen Grenze bis zur 
Grenze zwischen den Plänen 7. und 8. der Separationskarte, an welcher Stelle 
derselbe in den Hauptgraben mündet, wird von den anliegenden Besitzern, wie 
bisher, unterhalten. 
K. 3. 
Das in dem gemeinschaftlichen Graben des Verbandes fließende Wasser 
darf von einzelnen Interessenten nicht aufgeslaut oder abgeleitet werden. Wohl 
aber hat jeder Genosse das Recht, die Aufnahme des Wassers, welches er zur 
speziellen Entwässerung seiner Grundstücke ableiten will, in den Hauptgraben 
zu verlangen. .4 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
lagen werden nach Verhäln des den einzelnen Grundstücken aus der Ent- 
wässerung erwachsenden Vortheils nach einem Kataster aufgebracht, in welchem 
die betheiligten Grundstücke in drei Klassen geschieden sind, von denen 
die I. Klasse 3 Theile, 
* II. 1 2 71 
. III. „ 1 Theil 
zahlt. 
Nach diesem bereits entworfenen Kataster bönnen sogleich Beiträge aus- 
geschrieben werden, vorbehaltlich späterer Ausgleichung. W definitiver Fest- 
siellung des Katasters ist der Entwurf bei dem Gemeindevorstande zu D O5 
offen
	        
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