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16) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen
Auslifeung derselben zu den festgesetzten Terminen aus der Stadtkasse
gezahlt.
17) Die rückständigen Zinsen verjaähren, wenn sie nicht in den ndchsten vier
Kalenderahren nach dem Fälligkeitsjahre bei der Stadtkasse abgehoben
werden.
18) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinsscheine
finden die §##. 1. bis 13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819., sowie
die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen,
jedoch mit folgenden Maaßgaben statt:
a) die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrat in Gumbinnen
gemacht. Diesem werden alle diejenigen Geschafte und
Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung
dem Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet
der Rekurs an die Königliche Regierung in Gumbinnen statt;
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen
Kreisgerichte in Gumbinnen;
) die dort in den 9#. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachunen
sollen durch die oben unter Nr. 7. angeführten Blätter gechehen;
d) in Stelle der im KC. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine
sollen acht, und anstatt des im F. S. erwähnten achten Zinszahlungstermins
soll der zehnte abgewartet werden.
19) Oas gesammte Vermogen der Stadtgemeinde Gumbinnen haftet den
Gläubigern für diese Schuld.
Gumbinnen, den #n 18.
Der Magistrat.
Stadrtkasse.
Hierzu sind zehn Zinsschei.: .... ...... Eingetragen in die Kassenkontrole
ausgereicht. ol.
Schema B.