Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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16)  Der  Betrag  der  fälligen  Zinsscheine  wird  an  jeden  Vorzeiger  gegen
Auslifeung  derselben  zu  den  festgesetzten  Terminen  aus  der  Stadtkasse
gezahlt.

17)  Die  rückständigen  Zinsen  verjaähren,  wenn  sie  nicht  in  den  ndchsten  vier
Kalenderahren  nach  dem  Fälligkeitsjahre  bei  der  Stadtkasse  abgehoben
werden.

18)  In  Ansehung  der  verlorenen  oder  vernichteten  Obligationen  oder  Zinsscheine
  finden  die  §##.  1.  bis  13.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1819.,  sowie
  die  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  ergänzenden  Bestimmungen,
jedoch  mit  folgenden  Maaßgaben  statt:

a)  die  im  §.  1.  vorgeschriebene  Anzeige  wird  dem  Magistrat  in  Gumbinnen
  gemacht.  Diesem  werden  alle  diejenigen  Geschafte  und
Befugnisse  beigelegt,  welche  nach  der  angeführten  Verordnung
dem  Schatzministerium  zukommen;  gegen  seine  Verfügungen  findet
der  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  in  Gumbinnen  statt;

b)  das  im  F.  5.  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
Kreisgerichte  in  Gumbinnen;

)  die  dort  in  den  9#.  6.  9.  und  12.  vorgeschriebenen  Bekanntmachunen
  sollen  durch  die  oben  unter  Nr.  7.  angeführten  Blätter  gechehen;


d)  in  Stelle  der  im  KC.  7.  erwähnten  sechs  Zinszahlungstermine

sollen  acht,  und  anstatt  des  im  F.  S.  erwähnten  achten  Zinszahlungstermins
  soll  der  zehnte  abgewartet  werden.

19)  Oas  gesammte  Vermogen  der  Stadtgemeinde  Gumbinnen  haftet  den
Gläubigern  für  diese  Schuld.

Gumbinnen,  den  #n  18.

Der  Magistrat.
Stadrtkasse.

Hierzu  sind  zehn  Zinsschei.:  ....  ......  Eingetragen  in  die  Kassenkontrole
ausgereicht.  ol.

Schema  B.