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offen auszulegen. Zugleich ist im Soldiner Kreisblatte und innerhalb der Ge-
meinde Doͤlzig in ortsuͤblicher Weise eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu
machen, innerhalb welcher beim Regierungskommissarius Beschwerde erhoben
werden kann.
Der Kommissarius hat die erhobenen Beschwerden unter Zuziehung der
Beschwerdefuͤhrer und eines Deputirten des Vorstandes zu untersuchen. ird
eine Einigung erreicht, so hat es dabei sein Bewenden.
Anderenfalls entscheidet der Vorstand und auf Rekurs dagegen das
Schiedsgericht nach Maaßgabe des F. 13.
Demncchst ist das Kataster von der Regierung auszufertigen und dem
Worstande zuzustellen. 6 -
K. 5.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Beiträge ruht mit der Sozietäts=
pflicht, gleich den sonstigen gemeinen Lasten und Abgaben, als Reallast unab-
löslich auf den verpflichteten Grundstücken.
Die Beitraͤge sind auf das Ausschreiben des Ortsschulzen zu Doͤlzig an
den darin zu bezeichnenden Terminen zur Kasse der Genossenschaft, bei Ver-
meidung der administrativen Exekution, einzuzahlen.
g. 6.
Der Grund und Boden zu den gemeinschaftlichen Grabenanlagen wird
von sämmtlichen Interessenten unentgelrlich hergegeben, auch von dem Bauer
Martin Wegener; jedoch hat der Verband dafür die durch das Land desselben
führende Grabenstrecke anstatt seiner in Zukunft zu unterhalten.
K. 7.
An dem vom Verbande zu unterhaltenden Entwässerungsgraben mässen
drei Fuß, vom oberen Rande der Böschung ab gerechnet, unbeackert und mit
dem Weidevieh verschont bleiben. Auch Baume und Hecken dürfen auf dieser
Fla#che nicht geduldet werden. Bei der Räumung müssen die Eigenthümer der
angrenzenden Grundstücke den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt,
aufnehmen und binnen vier Wochen nach der Räumung — wemn aber die Räu-
mung vor der Ernte geschiehe, binnen vier Wochen nach der Ernte — bis auf
Eine Ruthe Entfernung wegschaffen. Ausnahmen von diesen Bestimmungen
kann aus besonderen Gründen der Vorstand gestatten.
S. 8.
Die Leitung der Angelegenheiten der Genossenschaft Vchieht durch einen
Vorstand, welcher durch den jedesmaligen Ortsschulzen zu Dblzig und vier aus
den Genossenschaftsinteressenten zu wählenden Mitgliedern gebildet wird.
. 9.
Die Wahl der vier Vorstandsmitglieder geschieht auf je sechs Jahre.
Bei der Wahl hat jeder Genosse Eine Stimme, wer mehr als fünf Morgen
besitzt, zwei Stimmen, wer mehr als zehn Morgen besitzt, drei Stimmen.
Der Kreislandrath beruft die Wahloersammlung und führt den Vorsitz
(Nr. 6044.) in