Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6054.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligatlonen 
des Lublinitzer Kreises im Betrage von 20,000 Thalern. Vom 6. März 1865. 
Wru Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Lublinitzer Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 16. November 1864. beschlossen worden, die zur Förderung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer weiteren Anleihe neben der durch das Privilegium vom 23. Juni 
1862. (Gesetz-Samml. S. 216.) genehmigten zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Seilens der Glaubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 20,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Glaubiger noch der Schuldner 
elwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. zur Ausstellung einer zweiten Serie von Obligationen zum 
Betrage von 20,000 Thalern, in Buchstaben: zwanzig Tausend Thalern, welche 
in folgenden Apoints: 
3,000 Thaler à 1000 Thaler, 
7,500 * 500 
,500 = „ 100 - 
2,000 = : 50 - 
1,000 - : 25 - 
= 20,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigsiens jeahrlich 
Einem Prozene des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen der getilgten Beträge, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Ge- 
setz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. März 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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