Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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eines  pflichtigen  Grundstücks  an  dem  Tage,  an  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz
in  Kraft  trikt,  die  Reallasten  lediglich  um  deswillen  entrichten  muß,  weil  eine
vor  Erlaß  der  Order  vom  16.  Juni  1831.  empfangsberechtigt  gewesene  Person
bei  dem  Eintritt  der  Rechtskraft  dieses  Gesetzes  noch  im  Amre  ist,  so  ist  dieser
deu  in  Betreff  der  endgültigen  Regulirung  ebenso  zu  behandeln,  als  ob  die

eallasten  an  dem  Tage,  an  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft  tritt,
geruht  hätten.

Während  der  Amtsdauer  des  Berechtigten  müssen  demselben  aber  von
dem  Besitzer  des  pflichtigen  Grundstücks  die  Reallasten  bis  zum  Tage  der  Uebernahme
  der  Rente  auf  die  Rentenbank  unverkürzt,  von  dem  gedachten  Tage  an,
zu  neun  Zehnteln  fortentrichtet  werden.

K.  8.
Die  Ausführung  der  Hellimmungen  der  §.  2.  bis  7.  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erfolgt  durch  die  zuständigen  Auseinandersetzungsbehörden  und  Rentenbanken.
  i1“

Wenn  Rezesse  oder  Verträge  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  abweichende
  Festsetzungen  enthalten,  so  sind  diese  bei  der  Ablösung  maaßgebend.

C.  10.

Der  F§.  8.  des  Gesetzes  vom  15.  April  1857.,  betreffend  die  Ablösung
der  den  geistlichen  Instituten  zustehenden  Reallasten  (Gesetz-Samml.  von  1857.
S.  363.),  wird  aufgehoben.

Die  nach  dem  Gesetze  vom  26.  April  1858.  (Gesetz-Samml.  S.  273.)
erfolgte  Schließung  der  Rentenbanken  steht  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  nicht  im  Wege.  r

11.

Die  Kosten  des  Verfahrens  über  die  Ablösung  der  Reallasten  nach  dem
gegenwärtigen  Gesetze  übernimmt  der  Staat.
Nur  die  Prozeßkosten  haben  die  Parteien  zu  entrichten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kbniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  April  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schnhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

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(Nr.  6050.)