Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr  6050.)  Allerhschster  Erlaß  vom  6.  Maͤrz  1865.,  betrefsend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Kreis-Chaussee
von  Lublinitz  über  Koschentin  nach  Ludwigsthal,  im  Kreise  kublinitz,  Regierungsbezirk
  Oppeln.

N.  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Lublinitz  über  Koschentin  nach  Ludwigsthal  im  Kreise  Lublinitz,
  Regierungsbezirk  Oppeln,  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem
zenanmten  Kreise  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  dieser  Chaussee  erforderichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und
Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  beflehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  diese  Straße.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise
egen  Uebernahme  der  künftigen  chansseemägigen  Unterhaltung  der  Straße  das
Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld  -Tarifs,  einschließlich  der  in
demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Beslimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  6.  März  1865.
Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Xr.  6050—6051I.)  (Nr.  6051.)