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Mit der bor Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeicstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
tale abgezogen. «
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
vom Schlusse des Jahres der Faͤlligkeit ab nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts = Ordnung
Theil I. Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lublinitz.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Qulttung aus-
gezahlt werden.
" Mit dieser Schuldverschreibung sind acht halbjaͤhrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden Zins-
Kupons auf fuͤnfjaͤhrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons--Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal-
kasse zu Lublinitz gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Iun Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Lublinitz, den nn 18.
Die ständische Kommission für den Chaufseebau im
Lublinitzer Kreise.
Pro-