— 185 —
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schultrerschreihung
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurt
zu liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Berrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitzig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Tnel 51. &. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rössel.
Zinskupons können weder aufgedoten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaut-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Berjäbrungsfrist der Betrag der an-
gemelderen und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind .#. halbjaͤhri e Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Fuͤr die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fuͤnfjaͤhrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Rössel gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haffet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Bansen, dee 18.
(Stempel.)
Die Kreisstände des Rösseler Kreises.
(##. Goes.) Pro-