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(Nr. 6056.) Mivilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Pr. Eylauer Kreises im Betrage von 80,000 Thalern. Vom 13.
März 1865.
Woa# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
Nachdem von den Kreisständen des Pr. Eylauer Kreises auf den Kreis-
tagen vom 7. April und 6. Juli 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung
der vom Kreise übernommenen unentgeltlichen Hergabe des zum Bau der Ostpreu-
ßischen Südbahn erforderlichen Grund und Bodens innerhalb des Pr. Eylauer
Kreises erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen
Wir auf den Antrag der edachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare
Obligationen zu dem Betrage von 80,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu gr-
innern gefunden hat, in Gemätheit des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausslellung von Obligationen zum Betrage von 80,000 Thalern, in Buch-
staben: achtzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: -
120Stück3s5002halet-60,0002halek,
160 * à 100 * — 16,000 1
200 à 20 - = 4,000 2
80,600 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreisstener mit
sfänf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Polgelronung jahrlich vom Jahre 1869. ab mit wenigstens fährlich
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den gerilgten
Schuldverschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, das
ein jeder Inhaber dieser Obligacionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Scaats nicht übernommen wird, ist durch die Ge-
setz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Instegel. «
Gegeben Berlin, den 13. März 1865.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6066.) Pro-