Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Mit  der  zur  Empfangnahme  des  Kapitals  praͤsentirten  Schultrerschreihung
sind  auch  die  dazu  gehbrigen  Zinskupons  der  späteren  Fälligkeitstermine  zurt
zu  liefern.  Für  die  fehlenden  Zinskupons  wird  der  Berrag  vom  Kapitale
abgezogen.

Die  gekündigten  Kapitalbeträge,  welche  innerhalb  dreitzig  Jahren  nach
dem  Rückzahlungstermine  nicht  erhoben  werden,  sowie  die  innerhalb  vier  Jahren,
vom  Ablauf  des  Kalenderjahres  der  Fälligkeit  ab  gerechnet,  nicht  erhobenen
Zinsen,  verjähren  zu  Gunsten  des  Kreises.

Das  Aufgebot  und  die  Amortisation  verlorener  oder  vernichteter  Schuldverschreibungen
  erfolgt  nach  Vorschrift  der  Allgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.
Tnel  51.  &.  120.  sequ.  bei  dem  Königlichen  Kreisgerichte  zu  Rössel.

Zinskupons  können  weder  aufgedoten,  noch  amortisirt  werden.  Doch  soll
demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Zinskupons  vor  Ablauf  der  vierjährigen
Verjährungsfrist  bei  der  Kreisverwaltung  anmeldet  und  den  stattgehabten  Besitz
der  Zinskupons  durch  Vorzeigung  der  Schuldverschreibung  oder  sonst  in  glauthafter
  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Berjäbrungsfrist  der  Betrag  der  angemelderen
  und  bis  dahin  nicht  vorgekommenen  Zinskupons  gegen  Quittung  ausgezahlt
  werden.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  .#.  halbjaͤhri  e  Zinskupons  bis  zum
Schlusse  des  Jahres  1870.  ausgegeben.  Fuͤr  die  weitere  Zeit  werden  Zinskupons
auf  fuͤnfjaͤhrige  Perioden  ausgegeben.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons-Serie  erfolgt  bei  der  Kreis-Kommunalkasse
  zu  Rössel  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons-Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung
der  neuen  Zinskupons-Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,  sofern
deren  Vorzeigung  rechtzeitig  geschehen  ist.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haffet  der
Kreis  mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Bansen,  dee  18.

(Stempel.)

Die  Kreisstände  des  Rösseler  Kreises.

(##.  Goes.)  Pro-