Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Eine  Abaͤnderung  und  resp.  Ergaͤnzung  der  Wahlbezirke,  des  Stimmverhaͤltnisses
  und  der  Stimmberechtigten  bleibt  nach  definitiver  Feststellung  des
Katasters  auf  Anhörung  des  Deichamtes  der  Regierung  vorbehalten.  Die  Abänderungen
  werden  erst  von  dem  nchstfolgenden  sechsjährigen  Verwaltungs-=Turnus
  ab  maaßgebend.

Die  Repräsentanten  und  ihre  Stellvertreter  müssen  großjährig  und  im
Vollbesitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sein.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen,  sofern  sie  sich  nicht  gleichzeitig
im  Besittz  selbststandiger,  verschiedener  Rirtergürer  befinden,  nicht  zugleich  Mitglieder
  des  Deichamtes  sein.  Von  dergleichen  gleichberechtigten  Verwandten
wird  letzteren  Falls  der  dltere  allein  zugelassen.  «

5.17.

Die  Besitzer  eines  zur  Repraͤsentantenbestellung  berechtigten  Rittergutes
uͤben  ihr  Stimmrecht  im  Deichamte  persoͤnlich  aus,  und  bestellen  sich  ihre  Stellvertreter,
  sind  aber  auch  befugt,  ihr  persoͤnliches  Repraͤsentationsrecht  durch
Bevollmaͤchtigte  aus  der  Zahl  ihrer  Zeitpaͤchter,  Administratoren,  Beamten,  oder
der  Deichgenossen  zu  uͤben.  »

Gehoͤrt  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  Einer
derselben  im  Auftrage  der  uͤbrigen  das  Stimmrecht  ausuͤben.

Frauen  und  Minderjaͤhrige  duͤrfen  ihr  Repraͤsentationsrecht  durch  ihre
gesetzlichen  Vertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vellbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  durch  rechtskrdftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner  Besitzzeit
  das  Repräsentationsrecht  des  Gutes.

S.  18.

Die  nach  §.  16.  mit  Virilsiimmen  im  Deichamte  versehenen  Gemeinden
wählen  ihren  Repräsentanten  und  dessen  Stellvertreter  nach  Maaßgabe  der  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  die  Wahl  eines  Gemeindevertreters  aus  der  Zahl
der  nach  F.  16.  qualifizirten  deichpflichtigen  Gemeindemitglieder.

Der  Gewählte  darf  nicht  zugleich  Unterbeamter  des  Verbandes  sein.

Die  nach  F.  16.  unter  Nr.  2.  4.  8.  und  13.  mit  Kollektioslimmen  versehenen
  Gemeinden  wählen  durch  ihre  Ortsgerichte  gemeinschaftlich  ihren  Repräsentanten
  und  Stellvertreter  unter  den  vorstehenden  Bedingungen.

Die  gewählten  Repräsentanten  und  Stelloertreter  fungiren  sechs  Jahre,
sind  aber  nach  Ablauf  dieser  Zeit  wieder  wählbar.

Mit  dem  Aufhören  der  Wahlbarkeit  verliert  die  Wahl  ihre  Wirkung.

Der  Reprásentantenwechsel  tritt  nach  Ablauf  der  sechsjährigen  Amtsperiode
  mit  der  regelmäßig  im  Juni  abzuhaltenden  Deichamtssitzung  ein.

In  Betreff  der  Verpflichtung  zur  Annahme  der  Wahl,  sowie  überhaupt
zur  Annahme  unbesoldeter  Stellungen  bei  der  Deichverbands-Verwaltung,  sind
die  Vorschriften  über  die  Gemeindewahlen  analogisch  anzuwenden.  "

Die  Prüfung  der  Wahlen  steht  dem  Deichamte  zu.

(Nr.  6089.)  .  19.