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Eine Abaͤnderung und resp. Ergaͤnzung der Wahlbezirke, des Stimmverhaͤltnisses
und der Stimmberechtigten bleibt nach definitiver Feststellung des
Katasters auf Anhörung des Deichamtes der Regierung vorbehalten. Die Abänderungen
werden erst von dem nchstfolgenden sechsjährigen Verwaltungs-=Turnus
ab maaßgebend.
Die Repräsentanten und ihre Stellvertreter müssen großjährig und im
Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen, sofern sie sich nicht gleichzeitig
im Besittz selbststandiger, verschiedener Rirtergürer befinden, nicht zugleich Mitglieder
des Deichamtes sein. Von dergleichen gleichberechtigten Verwandten
wird letzteren Falls der dltere allein zugelassen. «
5.17.
Die Besitzer eines zur Repraͤsentantenbestellung berechtigten Rittergutes
uͤben ihr Stimmrecht im Deichamte persoͤnlich aus, und bestellen sich ihre Stellvertreter,
sind aber auch befugt, ihr persoͤnliches Repraͤsentationsrecht durch
Bevollmaͤchtigte aus der Zahl ihrer Zeitpaͤchter, Administratoren, Beamten, oder
der Deichgenossen zu uͤben. »
Gehoͤrt ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der uͤbrigen das Stimmrecht ausuͤben.
Frauen und Minderjaͤhrige duͤrfen ihr Repraͤsentationsrecht durch ihre
gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vellbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskrdftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Besitzzeit
das Repräsentationsrecht des Gutes.
S. 18.
Die nach §. 16. mit Virilsiimmen im Deichamte versehenen Gemeinden
wählen ihren Repräsentanten und dessen Stellvertreter nach Maaßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen über die Wahl eines Gemeindevertreters aus der Zahl
der nach F. 16. qualifizirten deichpflichtigen Gemeindemitglieder.
Der Gewählte darf nicht zugleich Unterbeamter des Verbandes sein.
Die nach F. 16. unter Nr. 2. 4. 8. und 13. mit Kollektioslimmen versehenen
Gemeinden wählen durch ihre Ortsgerichte gemeinschaftlich ihren Repräsentanten
und Stellvertreter unter den vorstehenden Bedingungen.
Die gewählten Repräsentanten und Stelloertreter fungiren sechs Jahre,
sind aber nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar.
Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung.
Der Reprásentantenwechsel tritt nach Ablauf der sechsjährigen Amtsperiode
mit der regelmäßig im Juni abzuhaltenden Deichamtssitzung ein.
In Betreff der Verpflichtung zur Annahme der Wahl, sowie überhaupt
zur Annahme unbesoldeter Stellungen bei der Deichverbands-Verwaltung, sind
die Vorschriften über die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. "
Die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
(Nr. 6089.) . 19.