Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

b)  Von  den  Oranien-  Nassauischen  Kammer-  und  Kriegslassen-Schulden,  der  Koͤniglich-Preußische  Antheil
auf  ein  Drlttel  und  der  Herzeglich-Nassauische  Antheil  auf  zwei  Drittel  sich  brlkuft.

In  Adsicht  dieser  Antheile  und  zur  Beseitigung  der  Differenzien,  welche  wegen  der  vorderührten  Wietgensteinschen
  Rente  ad  12,000  Fl.  (zwolftausend  Gulden)  seither  obgewaltet  haben  und  zur  Umgehung  der
Kdniglich-Preußischer  Seits  verlangten  Untersuchung  über  die  Entstehung  der  Herzoglich-Nassausschen  Staatsschulden,
  sind  die  be  en  Kommissarien  endlich  in  Güte  übereingekommen,  daß  Preußen  von  der  gesammten
  Herzoglich-Rassauischen  und  Fürstich-Oranien  Manulschen  Schulden-Masse,  die  in  der  Beilage  A.
verzeichucten  Kapitalien  zum  Bekrage  von  1,612,000  Fi.  (Eme  Million  Sechsmalhundert  und  Zwolf  Tausend
Gulden)  im  Vier  und  Zwanzig  Gulden  Fuß  und  an  jfährlichen  Zinsen  74.009  Fl.  35  4  Fr.  (Vier  und  Siebenzig.
Tausend  und  Neun  Gulden,  z8  und  dreißig  und  einen  halben  Kreutzer)  mit  Vorbehalt  dessen,  was  in  dem
Uebergabe-Protokoll  de  dato  Wicsbaden  den  Rcunzehnten  Oktober  dieses  Jahres  Artikel  7.  bestimmt
worden,  übernehmen,  Nassau  dag'egen  den  Ueberrest  mit  Einschluß  der  Wittgensteinschen  Rente  als  eigene
Schuld  behalten  und  das  Lantglch-Prrapsche  Gouvernement,  durch  die  Uebermahme  des  besagten  Schulden-Antheils
  von  allen  und  jeden  Anfprüchen  und  Rachfowerungen  wegen  Katgalien  und  Zinsen,  die  am  Ein
und  dreipigsten  Oczember  Em  tausend  achthundert  und  vierzehn  als  dem  Staaz:sverkragsmäßigen  Normaltage,
  #ewohl  auf  der  Herzoglich  -Nassauischen  als  den  Fürstlich-Oranien-Nassiunschen  Staats-Kammer=  und
Kriegskafsen  gehaftet  und  gelastet  haben,  so  wie  von  aller  weitern  Konkurrenz  zur  Bezahlung  der  Fürstlich=  und
Gräsech-  ayn-Wittgensteinschen,  in  jener  Vergleichs-Summe  bereits  mitbegeiffenen  Kapital-Fordrrung  und
der  darauf  haftenden  Rente,  gänzlich,  durchaus  und  für  immer  liberirt  werden  soll.

Wegen  des  Anfangs-Temms  der  Zinsen-Zahlung  wird  auf  Art#ikel  11.  Bezug  genommen  und  hier
mur  noch  nachrichtlich  bemerkt,  daß  die  auf  die  später  bergebenen  Aemter  Atzbach,  Burbach  und  Neunkirchen
und  den  Rest  vom  Fürstenthum  Siegen  für  Prcußen  fallende  Schulden-Quote,  vermutelst  des  Uebergabe-Probtokolls
  de  dato  Wiesbaden  den  neunzehnten  Oktober  a.  c.  zu  353,000  Fl.  Kapital  (Oremmal  hunderk  drei  und
funfzig  tausend  Gulden  Kapital)  und  10,206  Fl.  45  Tr.  (Sechszehn  tausend  zweihundert  und  sechs  Gulden,
acht  und  vierzig  Kreutzer)  an  Zinsen  festgesetzt  ist,  und  Koͤniglich  Preußischer,  Scits  die  Zinsen  davon  nur  vom
ersten  July  dieses  Jahres  an,  mit  welchem  Termine  der  Besitz  obiger  nachtraͤglichen  Abtretungen  angefangen
hat,  bezahlt  zu  werden  brauchen.

Artikel  2.  Da  am  ein  und  dreißigsten  Dezember  Eintausend  achthundert  und  vierzehn  noch  nicht
alle  Kammcralschulden  ligutde  und  auf  die  Herzoglich-Nassausche  Staats-Kasse  übernommen  gewesen  sind,

deren  Uebernahme  das  Herzogliche  Lous  Nassau  die  Verpflichtung  auf  sich  hatte;  so  wird  in  Kansfi,  die-1
  Kammeralschuloen,  welche  nach  dem  Ein  und  dreißigsien  Dezember,  Eitausend  achthundert  und  vierzehn,
theils  schon  ligusde  gemacht  sind,  und  theils  noch  erst  Ligume  gemacht  werden  müssen,  hiermit  fesigesetzt,  daß
jedes  Gouvernement  solche  in  so  weit  privative  und  ohne  Konkurrenz  des  andern  zu  ubernehmen  und  zu  barichtigen
  hat,  ols  solche  auf  den,  durch  den  mit  Nassau  abgeschlossenen  Wiener  Staatavertrag  gegenseiti
abgetretenen  Landestheilen  haften,  und  daß  deshalb  keine  weitere  Abrechnung  auf  Kapital  Statt  ben  o
Und  da  Nassau  dermalen  noch  Theile  des  vormaligen  Kurstaats  Trier  besitzt,  so  erkennt  sich  der  Herlich-
  Nassauische  Hof  fuͤr  verpflichtet,  an  der  noch  nicht  erfolgten  Liquidirung  der  Kur-Trierschen  Schulden
8  zu  nehnien,  und  wird  zu  einer  desfallsigen  Kommission,  welche  binnen  drei  Monaten  zusammenrücken
  soll,  seinen  Kommissair  nach  Koblenz  absenden.  Diese  Kommisson  hat  alle  an  das  Kammeralvermden
  zu  machende  Forderungen  zu  liquidiren,  darüber  zu  entscheden  und  das  rückständige  Rechuungswesen  zu

erichtigen.
*3  Absicht  der  ute  dieser  Kurtrierischen  Kapitalien  soll  diese  Kommission  bestimmen,  von  wel

Seite  und  in  welchem  Maaße  sowohl  die  bis  zum  isten  July,  Eintausend  achthundert  und  funfzehn  rückständigen,
  als  die  von  diesem  Zultpunkte  an  laufenden,  zu  bezahlen  sind.  Da  Kbniglich-Preußischer  Sete  darauf
ang  tragen  war,  daß  die  desagte  Kommission  auch  über  die  Bezahlung  der  bie  zum  ersten  July,  Eintausend
achthundert  und  fünfzehn  rückständigen  Zmsen  von  Kurkdlluischen  Kammeralschulden,  an  welchen  Nassau
einen  Antheil  behält,  eine  Bestunmung  ertheilen  solle,  man  diesem  Antrage  aber  Herzoglich-Nassauischer
Seits  widersprochen  hatte;  reservirt  der  Koniglich  Preußische  Kommissarius  seinem  Hofe  alle  Rechte  in
Betreff  vdieser  Kurkbllunschen  rückständigen  Kammeralzusen  ausorücklich;  wogegen  die  Herzoglich-Nassauischen
Kommissarien  proteslirt  und  sich  auf  die  zu  Prokokoll  gegebenen  Erklärungen  über  diesen  ganzen  Artikel  bezos

n  haben.
Artikel  3.  Ueber  die  Partikulargemeinde,  Kirchspielbs-,  Amts-  und  Landes-  oder  Provinz'al-Schulden
  enthält  der  Wiener  Staatsvertrag  Artikel  8.  litiera  A.  die  Verschrift,  daß  solche  mit  den  betreffenden
  Gemeinden,  Kuchspielen,  Aemtern  und  Ländern  oder  Provinzen  an  den  künftigen  Besitzer  übergehen
  und  auf  demselben  haften  bleiben,  jldoch  da,  wo  eine  Tbeilung  der  Aemter  und  Länder  oder  Provinzen
statt  findet,  die  Parnkular-,  Muts=  und  Landes-Schuloen  nach  chen  dem  Fuße  und  Maaßstabe  auf  bede
Theile