Benennung der Gegenstände.
14.
15.
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Korkplatten, Korkscheiben,
Korksohlen, Korkstöpsel; Stuhlrohr, gebeiztes oder gespaltenes.
Tc) Hôlzerne Hausgeräthe (Möbel) und andere Tischler-, Drechsler-
und Böttcherwaaren und Wagnerarbeiten, welche gefärbr, ge-
beizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbin-
dung mit unedlen Metallen, lohgarem Leder oder Fensterglas
in seiner natürlichen Farbe verarbeitet sind; auch gerissenes
Fischrgeeiieiein.
1) Feine Holzwaaren (mit ausgelegter oder Schnitzarbeit), feine
Korbflechterwaaren, sowie überhaupt alle unter c., d. und e.
nicht begriffenen Waaren aus vegetabilischen oder animalischen
Schnitzstoffen, mit Ausnahme von Schildpart; auch in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20. fallen; Holzbronze; Bleistifte, Rothstifte und ähnliche
§890 Gepolstert#e, auch überzogene Möbel aller UVrt
Hoofen .. . . . ..
Instrumente, Maschinen und Fahrzeuge:
a) Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen
sie gefertigt sind: -
1)musikalische.............................................
2) astronomische, chirurgische, optische, mathematische, chemische
(für Laboratorien), physikalisbhhe . ..
b) Maschinen: .
) Lokomotiven, Tender und Dampfkessel .. . . .. -.....·........
2) andere, und zwar, je nachdem der, nach dem Gewichte uͤber-
wiegende Bestandtheil besteht:
a) aus Holzztztz.
65 aus Gußeisfsfsfen . . . .
y) aus Schmiedeeisen oder Stahl. ..... ....... ...... .. . ...
) aus anderen unedlen Metallen.