Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und 
Papierspäne, mit 13 Thlr. oder 2 fl. 55 Xr. vom Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht ge- 
theert, mit Thlr. oder 35 Kr. vom Zemtner. 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Der Eingangs= und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarifsätzen und 
Vorschriften entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange beslimmten Waaren bei der kompetenten Joll- 
stelle zur Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren beie 
einer zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner ist in hundert Pfunde 
getheilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des König- 
reichs Bayern, als allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner uͤber- 
ein. Es sind: 
Zollpfunde: 
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden, 
2000 = 1000 Rheinbayerischen Kilogrammen. 
II. 
—. 
Dem-
	        
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