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2) Werden Waaren, fuͤr welche eine Taraverguͤtung zugestanden ist,
olos in einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen gepackt zur Verzollung
gestellt, so wird eine Taravergütung von zwei Pfund vom
Zentner bewilligt. Bei einer Verpackung in Schilf= oder Strohmatten
oder ähnlichem Material können vier Pfund vom Zentner
für Tara gerechnet werden, insoweit nicht in der ersten Abtheilung
eine geringere Taravergütung für Ballen vorgeschrieben ist.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als zwei
Pfund aufgeführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung
von dem für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden.
Auf einfache Emballage ist diese höhere Tara für Ballen
nur dann anwendbar, wenn das dazu verwandte Material nach
dem Ermessen der Zollbehörde erheblich schwerer als bei Säcken
in das Gewicht füällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine zwei Pfund übersteigende
Tara für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von
einem Brurtogewichte über acht Zentner zur Verzollung angemeldet
werden, der Wahl des Jollpflichtigen überlassen, entweder
sich mit der Taravergütung für acht Zentner zu begnügen, oder
auf Ermittelung des Nettogewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, Abtheilung
I. 2. c. und 41. c.) findet diese Bestimmung schon Anwendung,
wenn Ballen von einem Bruttogewichte über sechs Zentner
angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von sechs Zentnern
eine Tara bewilligt wird.
3) Es ist der Wahl des ZJollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Nettogewichte stattfindet,
den Taratarif gelten, oder das Nettogewicht entweder durch Verwiegung
der Waaren ohne die Tara, oder der letzteren allein,
ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Nettogewicht
nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre
Umgebung für den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist,
wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und der Jollpflichrige
hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung desselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart
der Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in dem
Tarife angenommenen Tarasatz bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde
befugt, die Nektoverwiegung eintreten zu lassen.
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren
muß bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern
dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es
müssen aus Baumwolle und Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle,
gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waaren
deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold= und
ilber-