Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2)  Werden  Waaren,  fuͤr  welche  eine  Taraverguͤtung  zugestanden  ist,
olos  in  einfache  Säcke  von  Pack=  oder  Sackleinen  gepackt  zur  Verzollung
  gestellt,  so  wird  eine  Taravergütung  von  zwei  Pfund  vom
Zentner  bewilligt.  Bei  einer  Verpackung  in  Schilf=  oder  Strohmatten
  oder  ähnlichem  Material  können  vier  Pfund  vom  Zentner
für  Tara  gerechnet  werden,  insoweit  nicht  in  der  ersten  Abtheilung
eine  geringere  Taravergütung  für  Ballen  vorgeschrieben  ist.

Unter  den  im  Tarife  mit  einem  höheren  Tarasatze  als  zwei
Pfund  aufgeführten  Ballen  wird  in  der  Regel  eine  doppelte  Umschließung
  von  dem  für  einfache  Säcke  bezeichneten  Material  verstanden.
  Auf  einfache  Emballage  ist  diese  höhere  Tara  für  Ballen
nur  dann  anwendbar,  wenn  das  dazu  verwandte  Material  nach
dem  Ermessen  der  Zollbehörde  erheblich  schwerer  als  bei  Säcken
in  das  Gewicht  füällt.

Bei  Waaren,  für  welche  der  Tarif  eine  zwei  Pfund  übersteigende
  Tara  für  Ballen  vorschreibt,  ist  es,  wenn  Ballen  von
einem  Brurtogewichte  über  acht  Zentner  zur  Verzollung  angemeldet
  werden,  der  Wahl  des  Jollpflichtigen  überlassen,  entweder
sich  mit  der  Taravergütung  für  acht  Zentner  zu  begnügen,  oder
auf  Ermittelung  des  Nettogewichtes  durch  Verwiegung  anzutragen.

Bei  baumwollenen  und  wollenen  Geweben  (Tarif,  Abtheilung
  I.  2.  c.  und  41.  c.)  findet  diese  Bestimmung  schon  Anwendung,
  wenn  Ballen  von  einem  Bruttogewichte  über  sechs  Zentner
angemeldet  werden,  dergestalt,  daß  dabei  nur  von  sechs  Zentnern
eine  Tara  bewilligt  wird.

3)  Es  ist  der  Wahl  des  ZJollpflichtigen  überlassen,  ob  er  bei  Gegenständen,
  deren  Verzollung  nach  dem  Nettogewichte  stattfindet,
den  Taratarif  gelten,  oder  das  Nettogewicht  entweder  durch  Verwiegung
  der  Waaren  ohne  die  Tara,  oder  der  letzteren  allein,
ermitteln  lassen  will.

Bei  Flüssigkeiten  und  anderen  Gegenständen,  deren  Nettogewicht
  nicht  ohne  Unbequemlichkeit  ermittelt  werden  kann,  weil  ihre
Umgebung  für  den  Transport  und  die  Aufbewahrung  dieselbe  ist,
wird  die  Tara  nach  dem  Tarife  berechnet,  und  der  Jollpflichrige
hat  kein  Widerspruchsrecht  gegen  Anwendung  desselben.

4)  In  Fällen,  wo  eine  von  der  gewöhnlichen  abweichende  Verpackungsart
  der  Waare  und  eine  erhebliche  Entfernung  von  dem  in  dem
Tarife  angenommenen  Tarasatz  bemerkbar  wird,  ist  auch  die  Zollbehörde
  befugt,  die  Nektoverwiegung  eintreten  zu  lassen.

V.  Bei  den  aus  gemischten  nicht  seidenhaltigen  Gespinnsten  gefertigten  Waaren
muß  bei  der  Deklaration  auf  das  darin  vorhandene  Material,  insofern
dasselbe  zu  der  eigentlichen  Waare  gehört,  Rücksicht  genommen  und  es
müssen  aus  Baumwolle  und  Leinen  2c.,  ohne  Beimischung  von  Wolle,
gefertigte  Waaren  nach  ihren  Urstoffen  oder  als  baumwollene  Waaren
deklarirt  werden.  Besteht  eine  Waare  (mit  Ausschluß  der  Gold=  und

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