Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 9. 
Zur Kontrolirung und Napportirung der in Holzminden gegenseitig zu 
übergebenden und zu übernehmenden Wagen wird jede Verwaltung auf dem 
dortigen Bahnhofe einen eigenen Beamten stationiren. 
S. 10. 
Ueber die Tarife und Beförderungs-Reglements für den Verkehr zwischen 
den Preußischen und den Braunschweigischen Stationen, sowie über den Fahr- 
plan für die durchgehenden Züge auf der Altenbeken-Kreiensener Bahn bleibt 
eine besondere Versiändigung zwischen den beiderseitigen Verwaltungen vor- 
behalten. Ob und eventuell nach welchem Fahrplane Lokalzüge zwischen Holz- 
minden und Stationen der Westphälischen Bahn einzurichten, bestimmt lediglich 
die Direktion der letzteren. Dieselbe wird jedoch etwaige auf der Altenbeken- 
Hörter Bahn einzurichtende Lokalpersonenzüge, welche Hörter berühren, stets 
auch bis Holzminden gehen resp. von dort abgehen lassen. 
S. 11. 
Die Westphälische Bahn zahlt an die Braunschweigische Berwaltung 
als Entschädigung für die von letzterer nach F. 2. übernommenen Leistungen 
und Verpflichtungen ein Pauschquantum von jährlich 500 Rthlr., geschrieben 
zütnshunder Thalern, in vierteljährlich postnumerando mit 125 Rthlr. zahl- 
aren Raten. 
9. 12. 
Dagegen vergütet die Braunschweigische Verwaltung der Preußischen für 
jede von den Maschinen der letzteren auf der im §F. 1. gedachten Strecke zurück- 
elegte Zugmeile einen Betrag von 2 Rthlr. 15 Sgr., geschrieben zwei 
haler funfzehn Silbergroschen, gleichfalls viertelja4hrlich postnumerando 
zahlbar, wogegen andererseits die aus der Beförderung von Personen, Gepäck- 
stücken, Equipagen, BVieh und Gütern auf die oben erwähnte Strecke fallenden 
Einnahmen ausschließlich der Braunschweigischen Verwaltung gebühren. 
g. 13. 
Etwaige auf der Bahn zwischen Hoͤxter und Holzminden resp. auf diesen 
“s sich ereignenden Schäden werden nach folgenden Grundsatzen 
ehandelt. 
Jede der beiden Verwaltungen trägt denjenigen Schaden selbst, den sie 
durch Zufall oder Schuld ihrer eigenen Beamten am eigenen Vermogen erlei- 
det; dagegen übernimmt jede Verwaltung den Ersatz desjenigen Schadens, den 
sie durch eigene Schuld, oder durch Versehen ihrer eigenen Beamten, oder durch 
mangelhaften Zustand ihrer Betriebsmittel resp. der ihr gehörigen Gleise, Wei- 
chen und Drehscheiben 2c. der anderen Verwaltung oder dritten Personen be- 
reitet. In sonstigen Fällen ruht dritten Personen gegenüber die Sriuss 
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