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Armenkasse oder eines etwa vorhandenen Unterstützungsfonds für untergeordnete Gemeindebedienstete,
Suspension vom Dienste und Gehalte auf bestimmte Zeit und Dienstentlassung.
IVGegen Polizeidiener und andere in dieser Kategorie stehende Gemeindebediensteten kann Arrest bis zu acht
Tagen verhängt werden.“)
V Mit der Dienstentlassung erlöschen alle aus dem Dienstverhältnisse fließenden Ansprüche
an die Gemeinde.
Art. 168.
1 Das Verfahren in Disziplinarfällen, auf welche nicht die Bestimmung des Art. 167
Abs. 1 Anwendung findet, richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
II Vor jeder Disziplinarverfügung ist der Beteiligte mit seiner Rechtfertigung zu hören.
III Beschwerden sind an eine Notfrist von vierzehn Tagen gebunden und werden von
der nächstvorgesetzten Behörde entschieden. Ist diese eine Distriktsverwaltungsbehörde, so ist
eine weitere Berufung an die Kreisverwaltungsstelle zulässig. In Fällen, in welchen auf
Dienstentlassung oder Suspension erkannt ist, wird durch die Beschwerde die vorläufige
Entfernung vom Dienste und die vorläufige Entziehung des Gehaltes nicht ausgeschlossen.
IVDie Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, wenn die erkannte Strafe 24 Stunden
Arrest oder 1 Gulden 30 Kreuzer"*) an Geld nicht übersteigt. ·
VDerBürgermeisteristbefugt,GemeindebediensteteindringendenFällenvorbehaltlich
der Verfügung des Magistrats oder Gemeindeausschusses sofort vom Dienste zu suspendieren.
Sechste Abteilung.
Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 172.
1 Wählbar als Bürgermeister, Beigeordneter, Gemeindebevollmächtigter, Distriktsvorsteher,
Ortspfleger, Ortsführer, sowie als Mitglied eines Magistrates, Gemeinde= oder Orts-Ausschusses
und eines von der Gemeindeverwaltung gebildeten besonderen Ausschusses sind,
*) Art. 167 Abs. IV hängt nicht mit der Eigenart der rechtsrheinischen Stadtverfassung zusammen. Er
bleibt daher für die Pfalz wie bisher außer Betracht.
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