Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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soweit  sie  begründet  werden  kann,  auf  derjenigen  Verwaltung,  welcher  die
Screcke  gehbrk,  auf  der  die  Beschabigung  vorgekommen.

g.  14.

Gegenwaärtiges  Abkommen  tritt  mit  dem  Tage  der  Betriebseröffnung  auf
der  ganzen  Srrecke  zwischen  Kreiensen  und  Altenbeken  in  Kraft.  Dasselbe  wird
auf  unbestimmte  Zeit  mit  einer  beiden  Theilen  jederzeit  zustehenden  einjaährigen
Kündigung  abgeschlossen.

g.  15.

Alle  aus  diesem  Vertragsverhältnisse  etwa  entstehenden  Streitigkeiten
sollen,  soweit  sie  nicht  der  Entscheidung  und  Verstcndigung  zwischen  den  beiderseitigen
  Hohen  Staatsregierungen  unterliegen,  durch  Schiedsrichter  entschieden
werden,  von  denen  jede  der  beiden  Verwaltungen  einen  und  zwar  eine  bei  der
Streitsache  nicht  betheiligte,  zum  Deutschen  Eisenbahnvereine  gehörige  Eisenbahnverwaltung
  erwählt,  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  eine  dritte  Verwaltung
  zum  Obmann  ernennen.  Verzögert  einer  der  streirenden  Theile  auf
die  ihm  durch  einen  Notar  oder  gerichrlich  insinuirte  Aufforderung  des  Gegners
die  Ernennung  eines  Schiedsrichters  länger  als  vier  Wochen,  so  muß  er  sich
gefallen  lassen,  daß  der  andere  beide  Schiedsrichter  ernennt.

Konnen  sich  die  Schiedsrichter  über  die  Wahl  des  Obmanns  nicht  einigen,
  hat  jeder  einen  solchen  zu  ernennen  und  es  entscheidet  zwischen  Beiden
das  Loos.  "

Zögert  aber  ein  Schiedsrichter  mit  der  Ernennung  des  Obmanns  länger
als  vier  Wochen  auf  die  ihm  gerichtlich  oder  durch  einen  Notar  insinuirte  Aufforderung
  dazu,  so  entscheidet  der  Obmann  des  anderen  Theiles  allein.

Gegen  den  schiedsrichterlichen  Ausspruch  ist  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig.

Diese  Bestimmung  vertritt  die  Stelle  eines  zwischen  den  Parteien  8
zuschließenden  Kompromisses.  q.  16

Vorstehender  Vertrag  ist  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt
und  von  den  Bevollmaͤchtigten  unterzeichnet  und  besiegelt  worden.

Derselbe  soll  den  beiderseitigen  Hohen  Regierungen  zur  Ertheilung  der  Genehmigung,
  welche  von  dem  Koͤniglich  Preußischen  Ministerium  der  auswaͤrtigen
Angelegenheiten  fuͤr  Preußen  und  von  dem  Herzoglich  Braunschweigischen
Staatsministerium  fuͤr  Braunschweig  erfolgen  wird,  vorgelegt  und  sollen  alsdann
  die  so  ratifizirten  Urkunden  gegen  einander  ausgetauscht  werden.

So  geschehen  Berlin,  am  31.  Januar  1865.
(L.  S.)  v.  d.  Reck.  (L.  S.)  v.  Amsberg.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifzirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bewirkt  worden.

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(r.  6062-6063.  (Nr.  6063.)