Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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soweit sie begründet werden kann, auf derjenigen Verwaltung, welcher die 
Screcke gehbrk, auf der die Beschabigung vorgekommen. 
g. 14. 
Gegenwaärtiges Abkommen tritt mit dem Tage der Betriebseröffnung auf 
der ganzen Srrecke zwischen Kreiensen und Altenbeken in Kraft. Dasselbe wird 
auf unbestimmte Zeit mit einer beiden Theilen jederzeit zustehenden einjaährigen 
Kündigung abgeschlossen. 
g. 15. 
Alle aus diesem Vertragsverhältnisse etwa entstehenden Streitigkeiten 
sollen, soweit sie nicht der Entscheidung und Verstcndigung zwischen den beider- 
seitigen Hohen Staatsregierungen unterliegen, durch Schiedsrichter entschieden 
werden, von denen jede der beiden Verwaltungen einen und zwar eine bei der 
Streitsache nicht betheiligte, zum Deutschen Eisenbahnvereine gehörige Eisenbahn- 
verwaltung erwählt, und welche bei Meinungsverschiedenheit eine dritte Ver- 
waltung zum Obmann ernennen. Verzögert einer der streirenden Theile auf 
die ihm durch einen Notar oder gerichrlich insinuirte Aufforderung des Gegners 
die Ernennung eines Schiedsrichters länger als vier Wochen, so muß er sich 
gefallen lassen, daß der andere beide Schiedsrichter ernennt. 
Konnen sich die Schiedsrichter über die Wahl des Obmanns nicht eini- 
gen, hat jeder einen solchen zu ernennen und es entscheidet zwischen Beiden 
das Loos. " 
Zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Obmanns länger 
als vier Wochen auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar insinuirte Auf- 
forderung dazu, so entscheidet der Obmann des anderen Theiles allein. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Diese Bestimmung vertritt die Stelle eines zwischen den Parteien 8 
zuschließenden Kompromisses. q. 16 
Vorstehender Vertrag ist in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt 
und von den Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und besiegelt worden. 
Derselbe soll den beiderseitigen Hohen Regierungen zur Ertheilung der Ge- 
nehmigung, welche von dem Koͤniglich Preußischen Ministerium der auswaͤrtigen 
Angelegenheiten fuͤr Preußen und von dem Herzoglich Braunschweigischen 
Staatsministerium fuͤr Braunschweig erfolgen wird, vorgelegt und sollen als- 
dann die so ratifizirten Urkunden gegen einander ausgetauscht werden. 
So geschehen Berlin, am 31. Januar 1865. 
(L. S.) v. d. Reck. (L. S.) v. Amsberg. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifzirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden bewirkt worden. 
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(r. 6062-6063. (Nr. 6063.)
	        
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