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d) Befinden sich auf dem gefloͤßten Holze, außer dem
Zubehoͤr und außer dem Mundvorrathe fuͤr die
Bemannung, an Waaren mehr als 6 Zentner,
so ist neben der vorstehend bestimmten noch eine
Abgabe oooaoaonaaoa — ··
für jede 216 laufende Fuß zu entrichten.
Anmerkung zu 4. b. c. und d. Eine Länge
von überhaupt weniger als 210 Fuß wird
für volle 216 Fuß, ein Ueberschuß von
108 Fuß oder mehr für volle 210 Fuß
gerechnet, ein Ueberschuß von weniger als
108 Fuß nicht berücksichtigt.
III. Für das Aufziehen der Brücken, und zwar bei jeder ein-
zelnen Brücke:
1) von einem Seeschifffe. . X...: — 5
2) von einem anderen Fahrzeuge .... ............ . . .. — 2—
Befreiungen.
1) Schiffe und andere Fahrzeuge von nicht mehr als 40 Lasten Tragfähig=
keit sind von Entrichtung des Pregelmündungsgeldes (I.) beim Ein= und
Ausgange befreit, wenn sie, von einem Preußischen Hafen ohne Be-
rührung eines fremden Hafens kommend, auf der Fahrt nach einem
anderen Preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke eingehen, um eine
den zehnten Theil ihrer Wragfahigker nicht übersteigende Beiladung zu
löschen oder einzunehmen.
2) Wird ein Fahrzeug, welches das Pregelmündungsgeld bereits entrichtet
hat, bei seiner Reise durch Zufall oder Unglück veranlaßt, in den Pregel
zurückzukehren, so bleibt es von der nochmaligen Entrichtung des Pregel-
mündungsgeldes befreit, wenn es in der Zwischenzeit keinen anderen
Hafen berührt hat.
3) Schiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee-Effekten
transportiren und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben,
sind von den in diesem Tarif enthaltenen Schiffahrtsabgaben befreit.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Zur Entrichtung der Pregelmündunzsgelder= Nr. I. des Tarifs, sind
alle Fahrzeuge verpflichtet, welche die Mündung des Pregels passiren.
(Nr. 6069.) 2) Zur