Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6070.) Privilegium wegen Ausgabe von 6,000,000 Thalern Prioritäts-Obligationen 
der Magdeburg-Halberstacdter Eisenbahngesellschaft. Vom 12. April 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem von Seiten der unterm 14. Januar 1842. landesherrlich be- 
stätigten Magdeburg--Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft (Gesetz- Samml. fuͤr 
1842. S. 58.) darauf angetragen ist, ihr in Gemäßheit des §. 14. des von 
Uns unterm 13. April 1864. (Gesetz-Samml. S. 173.) genehmigten fünften 
Nachtrages zu ihrem Statute zur Bestreitung der Kosten der Erweirerung, besseren 
Ausrüstung und Vervollständigung ihres Unternehmens die Ausstellung auf den 
Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener Obligationen, nämlich 1000 
Stück zu 1000 Thalern, 2000 Stück zu 500 Thalern und 40,000 Stück zu 
100 Thalern, im Gesammtbetrage von 6,000,000 Thalern, zu gestatten, ertheilen 
Wir in Gemäßheit des §. 29. des Staturs der Gesellschaft und des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtige Urkunde Unsere 
landesherrliche Genehmigung zur Erhöhung des Anlagekapitals der Magdeburg- 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft um die Summe von 6,000,000 Thalern und 
zur Emission von 1000 Stück Obligationen zu 1000 Thalern, buchstablich: Ein- 
tausend Thalern, 2000 Stück Obligationen zu 500 Thalern, buchsiäblich: fünf- 
hundert Thalern, und 40,000 Stück Obligarionen zu 100 Thalern, buchsläblich: 
Einhundert Thalern, unter nachstehenden Bedingungen: 
g. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern, 
und zwar in Apoints à 1000 Thaler unter Nr. 1. bis 1000. zum Betrage von 
Einer Million Thalern, in Apoints à 500 Thaler unter Nr. 1001. bis 3000. 
um Betrage von Einer Million Thalern, in Apoints à 100 Thaler unter Nr. 
001. bis 43,000. zum Betrage von vier Millionen Thalern, nach dem sub A. 
beigefügten Schema ausgefertigt und mit der Unterschrift von drei ordentlichen 
elinemichlieder in Faksimile und mit der eines Gesellschaftsbeamten 
versehen. 
g. 2. 
Die Obligationen tragen vier und einhalb Prozent Zinsen. Zu deren 
Erhebung werden den Obligationen zunächst für zehn Jahre zwanzig halbjäh- 
rige, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinskupons 
Nr. 1. bis 20. nebst Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. 
Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjaährigen Periode werden nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue JZins- 
kupons ausgereicht. 
Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons — mit dessen 
Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons nebst Talon 
guittirt wird — sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermine dagegen von dem 
(Nr. 6070.) 37“ In- 
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