Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6070.)  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  6,000,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen
der  Magdeburg-Halberstacdter  Eisenbahngesellschaft.  Vom  12.  April  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  14.  Januar  1842.  landesherrlich  bestätigten
  Magdeburg--Halberstaͤdter  Eisenbahngesellschaft  (Gesetz-  Samml.  fuͤr
1842.  S.  58.)  darauf  angetragen  ist,  ihr  in  Gemäßheit  des  §.  14.  des  von
Uns  unterm  13.  April  1864.  (Gesetz-Samml.  S.  173.)  genehmigten  fünften
Nachtrages  zu  ihrem  Statute  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erweirerung,  besseren
Ausrüstung  und  Vervollständigung  ihres  Unternehmens  die  Ausstellung  auf  den
Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen,  nämlich  1000
Stück  zu  1000  Thalern,  2000  Stück  zu  500  Thalern  und  40,000  Stück  zu
100  Thalern,  im  Gesammtbetrage  von  6,000,000  Thalern,  zu  gestatten,  ertheilen
Wir  in  Gemäßheit  des  §.  29.  des  Staturs  der  Gesellschaft  und  des  Gesetzes
vom  17.  Juni  1833.  wegen  Ausstellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung
  an  jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtige  Urkunde  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  zur  Erhöhung  des  Anlagekapitals  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  um  die  Summe  von  6,000,000  Thalern  und
zur  Emission  von  1000  Stück  Obligationen  zu  1000  Thalern,  buchstablich:  Eintausend
  Thalern,  2000  Stück  Obligationen  zu  500  Thalern,  buchsiäblich:  fünfhundert
  Thalern,  und  40,000  Stück  Obligarionen  zu  100  Thalern,  buchsläblich:
Einhundert  Thalern,  unter  nachstehenden  Bedingungen:

g.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  fortlaufenden  Nummern,
und  zwar  in  Apoints  à  1000  Thaler  unter  Nr.  1.  bis  1000.  zum  Betrage  von
Einer  Million  Thalern,  in  Apoints  à  500  Thaler  unter  Nr.  1001.  bis  3000.
um  Betrage  von  Einer  Million  Thalern,  in  Apoints  à  100  Thaler  unter  Nr.
001.  bis  43,000.  zum  Betrage  von  vier  Millionen  Thalern,  nach  dem  sub  A.
beigefügten  Schema  ausgefertigt  und  mit  der  Unterschrift  von  drei  ordentlichen
elinemichlieder  in  Faksimile  und  mit  der  eines  Gesellschaftsbeamten
versehen.

g.  2.

Die  Obligationen  tragen  vier  und  einhalb  Prozent  Zinsen.  Zu  deren
Erhebung  werden  den  Obligationen  zunächst  für  zehn  Jahre  zwanzig  halbjährige,
  am  2.  Januar  und  1.  Juli  der  betreffenden  Jahre  zahlbare  Zinskupons
Nr.  1.  bis  20.  nebst  Talons  nach  dem  sub  B.  beigefügten  Schema  beigegeben.

Beim  Ablauf  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjaährigen  Periode  werden  nach
vorheriger  öffentlicher  Bekanntmachung  für  anderweite  zehn  Jahre  neue  JZinskupons
  ausgereicht.

Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons  —  mit  dessen
Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons  nebst  Talon
guittirt  wird  —  sofern  nicht  vor  dessen  Fälligkeitstermine  dagegen  von  dem

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