Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auszahlung derselben erfolgt aber in Magdeburg an die Vorzeiger der betref- 
fenden Obligationen gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht 
fälligen Zinskupons (§. 4.). 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in welchem 
dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist. 
Die im Wege der Amorrisation eingelösten Obligationen werden in 
Gegenwart zweier Mitglieder des Direktoriums und eines protokollirenden 
Nokars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter be- 
kannt gemacht. 
Die in Folge der Räckforderung von Seiten des Inhabers (G. 7.) oder 
in Folge einer K ndigung (F. 5.) außerhalb der planmäßigen Amortisation 
eingelösten Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
5. 10. 
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und, der 
Bekanntmachung durch die öffentlichen Blatter ungeachtet, nicht vechtzeitg zur 
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von dem Direk- 
torium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft alljahrlich öffentlich 
einmal aufgerufen. Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahres- 
frist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein 
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe 
der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von dem Direktorium 
öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obligationen keinerlei Verpflichtungen 
mehr; doch steht der Generalversammlung frei, die gänzliche oder theilweise 
Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
K. 11. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öôffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch diejenigen Blätter, welche nach §. 72. des Statuts der Magde- 
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft (Gesetz-Samml. für 1842. S. 59.) zu 
Verbffemtlichungen in den Angelegenheiren dieser Gesellschaft benutzt werden 
sollen. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Kniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu geben 
oder Rechren Drikter zu prchjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
Schema A.
	        
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