Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

–328 — 
K. 4. 
Alle zur Ausführung der Entwässerung erforderlichen Anlagen werden 
auf gemeinschaftliche Kosien der Genossenschaft hergestellt, ebenso wird die Ent- 
schddigung dritter durch die Entwässerung etwa benachtheiligter Personen von 
der Genossenschaft übernommen. 
Die gesammten Kosien des Entwässerungs-Unternehmens werden nach 
einem Katasbr- aufgebracht. 
Für die Repartition der Beiträge ist bei Entwerfung des Katasters als 
Grundsatz angenommen, daß vorläufig die Genossen nach Manzgabe des Vor- 
theils, welcher in dem sachverständigen Gurachten des Baumeisters Schönwald 
vom 29. August 1864. ermittelt ist, zu veranlagen sind. 
Darnach wird der Werth der zu gewinnenden Vorländer auf 30 Thaler 
pro Morgen, der Mehrwerth der durch Entwässerung verbesserten Grundstücke 
auf 25 Thaler pro Morgen und der Vortheil des Besitzers der Rackower 
Mühle auf überhaupt 3500 Thaler angenommen. 
Nach dem Kataster-Entwurf können sogleich Beiträge ausgeschrieben wer- 
den, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung. 
Behufs der deftnitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe nach be- 
wirkter Ausführung der Entwässerungsarbeiten einer Revision und Ergänzung 
zu unterwerfen und sollen die Genossen dabei nach Verhältnit des wirklichen 
Vortheils, welcher ihnen aus der Senkung der Seen erwächst, zu den Kosten 
herangezogen werden. Dieser Vortheil wird durch Sachverständige festgestellt. 
Dieselben sollen aus zwei bei dem Entwässerungs-Unternehmen nicht betheiligten 
Kreisverordneten bestehen, welche, falls sich über deren Wahl die Mitglieder 
der „Genossenschaft nicht vereinigen, von der Regierung zu Cöslin ernannt 
werden. 
Das von den Sachverständigen entworfene Beitragskataster ist den be- 
theiligten Rictergutsbesitzern und den Vorsiänden der Gemeinden, welchen die 
übrigen Betheiligten angehören, extraktweise mitzutheilen und dort, sowie bei 
dem Landrathe des Neustertiner Kreises, vier Wochen lang offen zu legen. 
Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster erhoben 
werden. 
Dieselben sind bei dem Landrathe des Neustettiner Kreises anzubringen. 
Die Zeit der Offenlegung ist vier Wochen vorher durch das Kreisblatt 
und außerdem in ortsüblicher Weise bekanm zu machen. Der Landrath hat 
die Beschwerden unker Zuziehung des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des 
Vorstandes und der Sachverständigen zu untersuchen, welche das Kataster ent- 
worfen haben. Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerde- 
führer und das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so wird das Kataster 
demgemäß berichtigt; andernfalls werden die Akten der Regierung zu Cöslin 
zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
der Regierung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zulässig. Wird 
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