Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten den Be- 
schwerdefuͤhrer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Coͤslin ausgefertigt 
und dem Landrathe des Neustettiner Kreises zugesendet. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
g. 5. 
Der Genossenschaft wird fuͤr alle zur vollstaͤndigen Ausfuͤhrung der Ent- 
waͤsserung erforderlichen Anlagen das Recht der Expropriation verliehen. 
Kraft dieses Rechts ist die Genossenschaft namentlich befugt: 
1) die Abtretung der Wasserkraft der Pilow-Mühle, 
2) die Abtretung oder vorübergehende Ueberweisung des zu den Kandlen, 
Gräben 2c. erforderlichen Terrains, 
gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. 
Die Entscheidung darüber, welche Gegenstände der Expropriation unter- 
liegen, steht der Regierung zu Cöslin z1, mit Vorbehalt eines innerhalb einer 
Praklusivfrist von sechs Wochen einzulegenden Rekurses an den Minister für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Die Ermittelung und Feslsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch 
die Regierung zu Cöslin. Hierbei x die Vorschriften der 99. 45—51. des 
Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend. 
g. 6. 
Die Einrichtung des trocken zu legenden Seegrundes zu Wiesen resp. zu 
anderen nutzbaren Grundstuͤcken liegt den Eigenthuͤmern allein ob. 
Nach der auf Kosten der Genossenschaft erfolgten Ausfuͤhrung aller ge- 
meinsamen Anlagen verbleibt auch die kuͤnftige Unlerbalrung und resp. Wieder- 
erneuerung aller Haupt-Entwässerungsgräben der Genossenschaft, welche die 
Kosten hierzu gemäß §. 4. des Statuts aufzubringen hat. 
Die Unterhaltung und Wiedererneuerung der vier auf Kosten der Ge- 
nossenschaft neu zu erbauenden Brücken liegt ob: 
a) bezüglich der Brücke auf der Straße zwischen dem Bruder-See und dem 
Altmühl-See dem Besitzer des Rittergutes Altmühl, 
b) in Betreff der Brücke auf der Straße zwischen der sogenannten Kom- 
munce und dem Pielburg-See den Besitzern der Rittergüter Altenwalde 
und Alt-Bärbaum, sowie der Gemeinde Altenwalde nach Maaßgabe 
ihrer bisherigen Verpflichtungen, 
IP) bezüglich der Brücke über das Dolgenfließ unterhalb Altenwalde dem 
Besitzer des Ritrergures Altenwalde und der Gemeinde Altenwalde nach 
Maaßgabe ihrer bisherigen Verpflichtungen, 
4) in Betreff der Brücke über das Pilowfließ auf der Straße an der 
Milow-Mühle der Genossenschaft. 
(Nr. 6082.) g. 7.
	        
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