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K. 7.
An der Spitze der Genossenschaft steht der Soziekktsdirektor, welcher der
Landrath des Neustettiner Kreises sein soll. Derselbe führt die Verwaltung
und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten Personen
und Behörden gegenüber, in und außer Gericht. Er hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten
Mlänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen,
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu=
migen event. durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunalkasse
einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen-
verwaltung zu revidiren,
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden
derselben zu unterzeichnen.
C. 6.
Die Beitragspflicht zu den Ausführungs= und den Unterhaltungskosien ruht
unablöslich auf den zum Genossenschaftsverbande gehèôrenden Grundslücken, ist
den öffentlichen Lasien gleich zu achten, und bedarf keiner hypothekarischen Ein-
tragung. Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von dem Landrathe in eben
der Art, wie dies bei öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekurion erzwungen
werden.
Diese Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigent-
lich Verpflichreten.
K. 9.
Dem Scozietätsdirektor wird ein Vorstand von vier Mitgliedern beige-
ordnet, welcher unter dem Vorsitz des Direktors nach Stimmenmehrheit ver-
bindende Beschlüsse für die Sozietct zu fassen, den Direktor in seiner Geschäfts-
führung zu unterstützen und das Besie der Sozietät uberall wahrzunehmen hat.
Bei etwa vorkommender Stimmengleichbeit hat der Direktor den Aus-
schlag zu geben und demgemaß die Beschlüsse des Vorstandes zu regeln, auch
aucgäftbr n.
Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Mit-
gliedern erforderlich.
Bei der Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird das Stimmen-
verhaltniß nach Maaßgabe der Beitragsquoten dergestalt festgestellt, daß auf
150 Thaler Kapitalbeitrag Eine Stimme kommt, und daß diejenigen Theil-
nehmer, deren Beiträge zusammen diese Summe erreichen, eine Kollektiostimme
erhalten.
K. 10.
Die Sereitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über
das