Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 7. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Soziekktsdirektor, welcher der 
Landrath des Neustettiner Kreises sein soll. Derselbe führt die Verwaltung 
und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, auch dritten Personen 
und Behörden gegenüber, in und außer Gericht. Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten 
Mlänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen, 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säu= 
migen event. durch administrative Exekution zur Kreis-Kommunalkasse 
einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und die Kassen- 
verwaltung zu revidiren, 
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
C. 6. 
Die Beitragspflicht zu den Ausführungs= und den Unterhaltungskosien ruht 
unablöslich auf den zum Genossenschaftsverbande gehèôrenden Grundslücken, ist 
den öffentlichen Lasien gleich zu achten, und bedarf keiner hypothekarischen Ein- 
tragung. Die Erfüllung der Beitragspflicht kann von dem Landrathe in eben 
der Art, wie dies bei öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekurion erzwungen 
werden. 
Diese Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich des Regresses an den eigent- 
lich Verpflichreten. 
K. 9. 
Dem Scozietätsdirektor wird ein Vorstand von vier Mitgliedern beige- 
ordnet, welcher unter dem Vorsitz des Direktors nach Stimmenmehrheit ver- 
bindende Beschlüsse für die Sozietct zu fassen, den Direktor in seiner Geschäfts- 
führung zu unterstützen und das Besie der Sozietät uberall wahrzunehmen hat. 
Bei etwa vorkommender Stimmengleichbeit hat der Direktor den Aus- 
schlag zu geben und demgemaß die Beschlüsse des Vorstandes zu regeln, auch 
aucgäftbr n. 
Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Mit- 
gliedern erforderlich. 
Bei der Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird das Stimmen- 
verhaltniß nach Maaßgabe der Beitragsquoten dergestalt festgestellt, daß auf 
150 Thaler Kapitalbeitrag Eine Stimme kommt, und daß diejenigen Theil- 
nehmer, deren Beiträge zusammen diese Summe erreichen, eine Kollektiostimme 
erhalten. 
K. 10. 
Die Sereitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft über 
das
	        
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