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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen,
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Reuß älterer Linie,
und
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie:
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der Zoll= und Handelsverein der Thüringischen Staaten wird vom
1. Januar 1866. ab auf weitere zwäf Jahre, also bis zum 31. Dezember 1877.,
unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden Bereinsgliedern fortgesetzt.
Fär diesen Zeitraum bleiben daher der Vertrag wegen Errichtung des
gedachten Vereins, vom 10. Mai 1833., der Vertrag, die Fortdauer des Thü-
ringischen Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom 26. November 1852., und
der Vertrag wegen Beitricts des Kurfürstenthums Hessen hinsichtlich des Kreises
Schmalkalden zu dem eben genannten Vertrage, vom 3Z. April 1853., mit
allen zu diesen Verträgen getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen Ver-
abredungen der Hohen kontrahirenden Regierungen, wie solche Verabredungen
zur Zeit bestehen, in Kraft.
Artikel 2.
Die nach Artikel 3. des Vertrages vom 26. November 1852. eventuell
vereinbarten Bestimmungen finden für den Fall Anwendung, daß die Zoll-
vereinigungs-Verträge zwischen dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine
einerseirs und dem Königreiche Bayern andererseits für die Zeit vom 1. Januar
1866. ab nicht erneuert werden sollten.
Artikel 3.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens neun Monate vor
dessen Ablaufe von einer oder der anderen der Hohen kontrahirenden Regierungen
gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwolf
zu zwoss Jahren, als verlängert angesehen werden.
Artikel 4.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-
Urkunden binnen längstens sechs Wochen in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin, den 27. Juni 1864.
v. Pommer Esche. Pbilipsborn. Delbrück. Bode. Thon.
(I. S.) (I. S.) (I. S.) (L. S.) (I. S.)
(Fr. 6095.)