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Artikel 3.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei oder mit einer
Abgabe von nicht mehr als 15 Sgr. — 527 Kr. — vom Zentner belegt sind,
werden hinsichrlich der in den einzelnen Vereinsstaaten auf die Hervorbringung,
die Zubereitung oder den Verbrauch gewisser Gegenstände gelegten Steuern als
inländische Erzeugnisse angesehen. Sie unterliegen daher fortan den Bestim-
mungen, welche in den Arrikeln 3. des Vertrages vom 8. Mai 1841., 10. des
Vertrages vom 19. Oktober 1841. und 11. des Vertrages vom 4. April 1853.
unter Nr. II. getroffen sind.
Artikel 4.
Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben berei-
„keten Juckers ist unter den kontrahirenden Tee die anliegende besondere
Uebereinkunft getroffen worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen
Vertrages bilden und ganz so angesehen werden soll, als wenn sie in diesen
selbst aufgenommen wäre.
Artikel 5.
Nachdem durch den Münzvertrag vom 24. Januar 1857. der Dreißig-
Thaler-Fuß an die Stelle des Vierzehn-Thaler-Fußes und der Zweiundfünfzig-
und-einhalb-Gulden-Fuß an die Stelle des Vierundzwanzig-und-einhalb-Gulden-
Fußes gesetzt ist, wird der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Hauptabtrheilungen
nach dem Dreißig-Thaler-Fuße und nach dem Zweiundfünfzig-und-einhalb-
Gulden-Fuße ausgefertigt werden.
Artikel 6.
Ueber die WVertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird
unter Aufhebung der Verabredungen im Arrikel 7. des Vertrages vom 8. Mai
1841., Artikel 21, des Vertrages vom 19. Oktober 1841., und Artikel 22. des
Vertrages vom 4. April 1853. Folgendes festgesetzt:
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangsabgaben wird nach Abzug:
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erzebung der Zölle erfor-
derlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 30. März und 11. Mai
1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 29,. des Vertrages vom 19.
Okrober 1841. und Artikel 30. des Vertrages vom 4. April 1853.),
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen Z
(Nr. 6095.) zwischen