Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Lit. B. zur Rheinschifffahrts-Akte vom 31. März 1831. festgesetzten Betrages 
erhoben werden. 
2. 
Von den auf dem vereinsländischen Rheine zwischen Emmerich und der 
Lauter oder über diese Endpunkte hinaus beförderten, der anzen und Viertels- 
gebühr des Rbeinzoles (Supplementar-Artikel XVI. zur Rheinschifffahrts-Akte 
vom 31. März 1831.) unterworfenen Gegenständen, Bau= und Nutzholz jedoch 
ausgenommen, wird sowohl in der Bergfahrt als in der Thalfahrt nur ein 
Zehntheil des Normalsatzes der ganzen Bergzollgebühr erhoben werden. 
Die hiernach vom Zentner zur Erhebung kommenden Sätze sind in dem 
angefügten besonderen Tarife zusammengestellt. 
3. 
Durch vorstehende Verabredung geschieht denjenigen Vertraͤgen oder 
Verabredungen, welche wegen Erhebung der Rheinzölle vom Bau= und Nutz- 
holze, wegen völliger oder theilweiser Befreiung gewisser Gegenstände vom 
Rheinzolle, oder wegen der Art der Erhebung der Rheinschifffahrts-Abgaben 
zwischen den Deutschen Rheinuferstaaten oder einzelnen von ihnen bestehen, in- 
gleichen den Vorbehalten gegen die wegen völliger oder tbeilweiser Befreiung 
ewisser Gegenstände vom Rheinzolle, oder wegen der Art der Erhebung des 
beinzolles in dem einen oder dem anderen Uferstaate erlassenen Anordnungen, 
wie sie insbesondere von Seiten Badens, Bayerns und Hessens bei früheren 
Verhandlungen gemacht worden sind, kein Eintrag. 
4. 
Gegenwärtige Uebereinkunft kommt vom 1. Jannar 1866. an zum Vollzug 
und tritt mit diesem Tage an die Stelle der unter den Deutschen Rheinufer- 
staaten am 12. Januar 1800. in Carlsruhe abgeschlossenen protokollarischen 
Uebereinkunft. Sie gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 1877. 
5. 
Die Ratifikation der gegenwärtigen Uebereinkunft soll als durch die Ra- 
tifikation des im Eingange bezeichneten Vertrages Seitens der Rheinuferstaaten 
erfolgt angesehen werden. 
So geschehen Berlin, den 12. Oktober 1864. 
Schmidt. v. Reichert. Ewald. o. Heemskerck. v. Pommer Esche. 
Schellenberg. Philipsborn. 
Delbrück. 
Die Ratifikationen sind erfolgt und der Austausch der Ratifikations- 
Urkunden ist zu Berlin bewirkt worden. 
Jebigang 1865. (kr. 6100) 71 Be-
	        
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