Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die  auf  der  Strecke  der  Bahn  im  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinschen
Gebiete  angestellten  Beamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Vorgesetzten,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  des  Ortes  unterworfen.

Artikel  25.

Die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  behaält  sich  das
Recht  vor,  die  innerhalb  Ihres  Gebietes  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  hergestellte  Bahnstrecke  der  Bahn  von  Rostock  nach  Stralsund  nebst  allem
zu  derselben  zu  rechnenden  Zubehör  nach  Verlauf  von  dreißig  Jahren,  von  dem
Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,  in  Folge  einer  mindestens  drei  Jahre
per  zu  machenden  Ankündigung  gegen  Erstatkung  des  Anlagekapitals,  einschlieslich
  der  während  der  Bauzeit  aufgelaufenen  vierprozentigen  Zinsen,  sowie
der  Kosten  für  spatere  Vervollständigungen  und  Erweiterungen  zu  erwerben.

Insofern  jedoch  zur  Zeit  der  Erwerbung  der  Zustand  der  Bahn  gegen
die  ursprüngliche  Anlage  sich  wesentlich  verschlechtert  haben  möchte,  soll  von
dem  ursprünglichen  Anlagekapital  nach  einem  durch  Sachverständige  zu  beflimmenden
  Prozentsatze  ein  dem  dermaligen  Zustande  entsprechender  Abzug  gemacht
  werden.

Beide  Hohe  kontrahirende  Regierungen  sind  übrigens  einverstanden,  daß,
Falls  die  Großherzoglich  Mecklenburg-Schwerinsche  Regierung  von  dem  hier
vorbehaltenen  Rückkaufsrechte  künftig  Gebrauch  machen  sollte,  ungeachtet  der
Aenderung  in  den  Eigenthumsverhältnissen  der  betreffenden  Bahnstrecken  nie
eine  Unterbrechung  in  dem  Betriebe  auf  denselben  eintreten  soll,  vielmehr  wegen
Erhaltung  eines  ungeslörten,  einheitlichen  Betriebes  unter  Anwendung  gleicher
Tarifsätze  und  Tarifbestimmungen  für  die  ganze  betreffende  Bahnlinie  zuvor
eine  den  Verhältmissen  anpassende  geeignete  Versländigung  Platz  greifen  soll.

Artikel  26.

Die  in  den  Artikeln  7.  8.  9.  10.  11.  und  12.  getroffenen  Vereinbarungen
  für  die  Bahn  von  Pasewalk  nach  Neubrandenburg  sollen  auch  auf  die
Bab  von  Stralsund  nach  Rostock  Anwendung  finden.

Artikel  27.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  oder  über  die  Ausführung  desselben
  entslehende  Streikfragen  zwischen  den  beiden  kontrahirenden  Regierungen
sollen  schiedsrichterlich  erledigt  werden.

Zu  diesem  Behufe  ernennt  im  vorkommenden  Falle  binnen  sechs  Wochen
nach  beantragter  schiedsrichterlicher  Entscheidung  jeder  Theil  zwei,  keinem  der
beiden  Staaten  angehörige  unparteüsche  Schiedsmanner,  welche  einen  fünften
sich  beiordnen,  unker  denen  dann  die  Stimmenmehrheit  über  den  Streitpunkt
endgültig  entscheidet.

#imen  die  vier  gewählten  Schiedsmänner  sich  über  die  Person  des
fünften  nicht  einigen,  so  hat  jede  der  beiden  Regierungen  einen  unparteüschen,
gleichfalls  keinem  der  beiden  Staaten  angehörigen  Mann  zu  dem  Zwecke  zu

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