Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, Ki cs 
fuͤr Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korpora- 
tionen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauch eines 
Erzeugnisses ruhen, dürfen Exzeugnisse des anderen Theils unter keinen Vor- 
wand höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse 
des eigenen Landes. 
Artikel 10. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung 
und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch an- 
gemessene Mitrel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze 
aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des 
anderen Staates die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten 
und denselben durch Steuer-, Zoll= und Polizeibeamte, sowie durch die Orts- 
vorstande alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maaßgabe dieser allgemeinen Teimmungen abgeschlossene 
U„Zollkartel enthält die Anlage C. 
** Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der 
vertragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur 
gegenseitigen Unterslützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maaßregeln 
aufrecht erhalten. 
Artikel 11. 
Stapel= und Umschlagsrechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile 
unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheitspolizeilicher, 
sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waaren- 
führer gezwungen werden, an einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, ein- 
oder umzuladen. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile werden die Seeschisse des anderen Theils und 
deren Cadungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie 
die eigenen Seeschiffe zulassen. 
Die Staatsangehérigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweison über die Ladungsfahigkeit der Schiffe des einen Staates 
sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich 
der Reduktion der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafen- 
abgaben im anderen Staate genügen. 
Die Schifffahrt zwischen Seehafen seines Gebietes kann jeder Staat 
seinen eigenen Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtung 
oder Entlöschung in mehreren Seehäfen des einen Staates den Schiffen des 
anderen Staates gestattet sein. Auch 
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