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Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Be-
treff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgefuͤhrten Erleichterungen
vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit
dem anderen Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Be-
fugniß der Unterthanen des einen Theils, in dem anderen Arbeit und Erwerb
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche in dem
Gebiete des anderen Handel und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkt ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs-
verhälwaisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende,
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz
haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrich-
ten, wenn 8 blos fuͤr dieses Geschaͤft persoͤnlich oder durch in ihren Diensten
stehende Reisende Ankaͤufe machen oder Bestellungen, nur unter Mitfuͤhrung
von Mustern, suchen, in dem Gebiete des anderen vertragenden Theils keine
weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatz eigener Erzengnisse oder Fabrikate in jedem der ver-
tragenden Theile die Unterrhanen des anderen ebenso wie die eigenen Unter-
khanen behandelt werden.
Die Unterthanen des einen der vertragenden Theile, welche das Fracht-
fuhrgewerbe, die See= oder Flußschifffahrt zwischen Plätzen verschiedener Staa-
ten betreiben, sollen für diesen Gewerbebekrieb in dem Gebiete des anderen Theils
einer Gewerbesteuer nicht unterwerfen werden.
Artikel 19.
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln
in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils zu ernennen,
in denen Konsuln irgend eines drirten Staates zugelassen werden.
Diese Konsuln des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Be-
dingung der Gegenseitigkeit, im Gebiete des anderen Theils dieselben Vorrechte,
Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen irgend eines dritten
Staates erfreuen oder erfreuen werden.
Artikel 20.
Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln im Auslande verpflich-
Jahrgang 1865. (Nr. 6107.) 75 ten,