Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  594  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Verzollung.

Jollbetrag.


 

g.  Kr.

 

38.

 

lackirt  sind,  noch  unter  Db.  und  c.  oder  unter  den  Positionen
  17  D.  c.  d.  und  c.  aufgeführt  werden;  dann

Aexte  (Hacken),  Sägen,  Sensen,  Sicheln,  Jutter.
klingen,  Stemmeisen,  Hobeln,  Schnitzer  (Messer),  Tuchmacher-
  und  grobe  Schneiderscheeren  (Zuschneidescheeren),
grobe  Messer  zum  Handwerksgebrauche  (auch  Kneife  und
Bauernpuffer),  Schrauben,  Feilen,  Naspeln;  alle  diese
Gegenstände  auch  abgeschliffen;  Kratzbürsten,  Siebböden,
emaillirtes  Kochgeschirr.

Alle  diese  Waaren  auch  in  Verbindung  mit  Holz.
waaren,  mit  Ausnahme  derjenigen  der  Pos.  33  d.

b)  Herren=  und  Frauenschmuck,  Toilette  Gegenstände

(Nippes.,  mit  Ausnahme  der  unecht  vergoldeten  oder

versilberten;  ;

Drahtgeflechte  und  Drahtwaaren,  mit  Ausnahme  der
unter  a.  genannten  Siebböden,  ferner  Draht,  mit  Pa—
pier  überzogen;

Maultrommeln  und  Fischangeln,  Stahlfedern  aller
rnrt  (mit  Ausnahme  der  Stahlschreibfedern),  Hülsen  und
Stiele  zu  Schreibfedern,  Stahlperlen,  Häkel.,  Tam.
bour.  und  Stricknadeln,  Weberblätter,  Weberkämme,
Weberzähne  aus  Stahl;

Waffen  und  Waffenbestandtheile,  mit  Ausnahme  von
Gewehren  aller  Art;

alle  abgeschliffene,  emaillirte,  polirte,  gefirnißte  und
lackirte  Gegenstände,  mit  Ausnahme  der  unter  a.  und  c.
genannten;

alle  Eisenwaaren,  mit  Ausnahme  der  unter  c  ge.
nannten,  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  in.

sofern  diese  Verbindungen  nicht  unter  u.,  die  kurzen

Waaren  oder  die  Waaren  der  Posikion  32  k.  fallen
Nähnadeln,  Schreibfedern,  orldurdituren  und  Uhr.
werke,  Gewehre  aller  Art  .  .  .  .  .  .  ..  ».......
Metallwaarcn,d1Arbettcnauleumunum,kle1,Kupfcr,
Messing,  Packfong  b)  Tomback  und  anderen  unedlen  Metallen

und  Metallgemischen,  mit  Ausnahme  von  Eisen,  insoweit  sie
nicht  in  den  Positionen  16  b.  und  18  b.  und  c.  enthalten,
und  nicht  echt  vergoldet  oder  versilbert,  oder  mit  einem  gold-C



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Ztr.

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