Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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er  die  Aufforderung  an  den  Appellaten,  binnen  der  gesetzlichen  Frist  die  Beantwortung
  der  Appellation  bei  ihm  einzureichen  (F.  20.  der  Verordnung  vom
21.  Juli  1846.).

S.  27.

Wenn  der  Konsul  bei  der  Prüfung  der  Schriftsätze  eine  von  der  einen
oder  anderen  Partei  beantragte  neue  Beweisaufnahme  erheblich  findet,  so  kann
er  dieselbe  durch  einen  Vorbescheid  anordnen  und  nach  den  für  das  Verfahren
in  erster  Instanz  bestehenden  Vorschriften  bewirken.

g.  2.

Wird  eine  Beweisaufnahme  nicht  beantragt,  oder  von  dem  Konsul  nicht
für  angemessen  erachtet,  oder  ist  dieselbe  beendigt,  so  übersendet  er  die  Akten
an  das  Gericht  zweiter  Instanz  und  setzt  hiervon  gleichzeitig  die  Parteien
in  Kenntniß.

C.  29.

Jede  Partei  bat  zu  den  Akten  ohne  vorherige  Aufforderung  eine  im  Inlande
  wohnende  Person  zu  bezeichnen,  oder  die  Zuordnung  eines  Offizial-Anwaltes
  zu  beantragen,  welcher  zur  Empfangnahme  der  für  sie  bestimmten  Verfügungen
  und  Ladungen  des  Gerichts  zweiter  Instanz  berechtigt  sein  soll.

Der  Partei,  welche  weder  eine  solche  Anzeige  erstattek,  noch  bei  dem
Gericht  zweiter  Instanz  zu  ihrer  Vertretung  einen  Bevollmächtigten  bestellt,
noch  die  Zuordnung  eines  Offizial-Anwaltes  beantragt  hat,  werden  die  für  sie
bestimmten  Verfügungen  und  Ladungen  des  Gerichts  zweiter  Instanz  mittelst
Aushanges  im  Geschäftslokal  dieses  Gerichts  wirksam  zugestellr.

g.  30.

Nach  Eingang  der  Akten  wird  von  dem  Gericht  zweiter  Instanz  sofort
der  Termin  zur  muͤndlichen  Verhandlung  anberaumt.

g.  31.

Die  gesetzlichen  Fristen,  innerhalb  welcher  das  Rechtsmittel  der  Revision
und  Nichtigkeitsbeschwerde  bei  dem  Obertribunal  einzuführen  und  zu  rechtfertigen
  ist,  sowie  diejenigen,  innerhalb  welcher  die  Revision  und  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu  beantworten  sind,  werden  verlängert:

1)  um  zwei  Monate,  wenn  das  Konsulat  in  Europa  seinen  Sitz  hat;

2)  um  vier  Monate,  wenn  es  in  einem  Küstenlande  von  Asien  oder  Afrika
längs  des  Mittellndischen  oder  Schwarzen  Meeres  oder  auf  einer  dazu
gehbrigen  Insel  seinen  Sitz  hat;

3)  um  sechs  Monate,  wenn  der  Sitz  desselben  in  einem  anderen  außereuropcischen
  Lande  sich  befindet.  4  3