Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der 96. 39. und 40., 
sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Angeschul- 
digte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptverfahrens 
und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes, 
und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu 
überweisen. 
Die Ueberweisung geschieht nach Abschlutz der Voruntersuchung, welche 
in einem solchen Falle auch wegen der im F. 39. bezeichneten strafbaren Hand- 
lungen einzuleiten ist. 
K. 43. 
Ist die strafbare Handlung ein der schwurgerichtlichen Kompetenz unter- 
liegendes Verbrechen, so hat der Konsul nur die zur strafrechtlichen Verfol- 
gung erforderlichen Sicherheirsmaaßregeln zu treffen und geeigneten Falls die 
Voruntersuchung zu führen. Das weitere Verfahren, insbesondere die etwa 
erforderliche Vervollständigung der Voruntersuchung, ingleichen das Haupt- 
verfahren, gehdrt vor das zuständige Kreis= und Schwurgericht des In- 
landes und, wenn es an einem solchen fehlt, vor das Kreis= und Schwur- 
gericht in Stettin. 
G. 44. 
Wenn der Angeschuldigte ein Schutzgenosse ist, welcher einem anderen 
Staate als Unterthan angehört, so kann er in allen Fällen (§9. 39. 40. 43.) 
der Regierung dieses Staates zur Untersuchung und Bestrafung überwiesen 
werden. 
F. 45. 
In Bezug auf die zur Kompetenz des Kammergerichts gehörigen 
Staatsverbrechen bewendet es bei dem Gesetze vom 25. April 1853. (Gesetz- 
Samml. S. 162.). 
S. 46. 
Gegen die von den Konsuln in Untersuchungen wegen Uebertretung er- 
lassenen Erkenntnisse finder ein Rechtsmirtel nicht statt. 
F. 47. 
In allen anderen Fällen steht dem Angeklagten gegen das Erkenntniß 
des Konsuls oder des Konsulargerichts das Rechtsmittel der Appellation zu. 
F. 48. 
Rücksichtlich der Frist, innerhalb welcher das Rechtsmittel anzumelden und 
zu rechrfertigen ist, und rücksichtlich der Förmlichkeiten der Ammeldung und 
Rechtfertigung gelten die Bestimmungen in den §§. 126. bis 129. der Verord- 
nung vom 3. Januar 1849. (Gesetz-Samml. S. 37 
Jahrgang 1885. (Nr. 6120. 9. 49.
	        
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