Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S.  49.

Wenn  der  Konsul  die,  von  den  Angeklagten  zur  Rechtfertigung  der
Appellation  angebrachten  neuen  Thatsachen  und  Beweise  für  erheblich  erachtet,
so  hat  er  die  Beweisaufnahme  in  den  Formen  des  schriftlichen  Verfahrens  soweit
  zu  bewirken,  als  dieselbe  im  Konsulatsbezirke  erfolgen  kann.  Dem  Angeklagten
  oder  dessen  Vertheidiger  ist  die  angeordnete  Beweisaufnahme  bekannt
zu  machen  und  ihm  die  Anwesenheit  dabei  zu  gestarten.

g.  50.

Auf  die  Appellation  wird  von  dem  Appellationsgericht  in  Stektin  auf
Grund  der  Akten  erkannt.  Die  Entscheidung  erfolgt  durch  eine  aus  fünf  Mitgliedern
  bestehende  Abtheilung,  nachdem  vor  derselben  unter  Zuzichung  eines
Gerichtsschreibers  ein  mündliches  Schlußverfahren  sialtgefunden  hat.

S.  51.

Vor  Einsendung  der  Akten  an  das  Gericht  zweiter  Instanz  erfordert
der  Konsul  die  Erklärung  des  Angeklagten,  ob  er  in  den  höheren  Instanzen
seine  Rechte  in  Person  wahrnehmen,  oder  sich  durch  einen  Vertheidiger  vertreten
  lassen  wolle.  Im  letzteren  Falle  ist  die  Person  des  Vertheidigers  von
dem  Angeklagten  zu  bezeichnen.  Er  kann  auch  beantragen,  daß  ihm  von  dem
Gericht  zweiter  Insianz  ein  Vertheidiger  von  Amtswegen  bestellt  werde.  Wenn
er  verhaftet  ist,  so  sieht  ihm  nur  das  Recht  zu,  durch  einen  Vertheidiger  sich
vertreten  zu  lassen.

G.  52.

Nachdem  die  Akten  bei  dem  Gericht  zweiter  Instanz  eingegangen  sind,
bestimmt  dasselbe  einen  Termin  zum  mündlichen  Schlußverfahren.  Zu  dem
Termine  ist  der  bei  dem  Gericht  zweiter  Instanz  angestellte  Ober-Staatsanwalt
zuhzieden  und  der  Angeklagte  oder  der  von  diesem  ernannte  oder  ihm  von
lmtswegen  zu  bestellende  Vertheidiger  vorzuladen.  In  Ermangelung  eines
Vertheidigers,  oder  wenn  der  von  dem  Angeklagten  ernannte  Vertheidiger  nicht
am  Orte  des  Gerichts  wohnt,  erfolgt  die  Vorladung  der  Angeklagten  mittelst
Aushanges  im  Geschäftslokal  des  Gerichts.

K.  53.

Bei  dem  mündlichen  Schlußverfahren  giebt  zuerst  ein  aus  der  Zahl  der
Gerichrsmitglieder  zu  ernennender  Referent  auf  Grund  einer  schriftlichen  Relation
  mündlich  eine  Darstellung  der  bis  dahin  stattgefundenen  Verhandlungen.

Hierauf  wird  der  Angeklagte  mit  seinen  Beschwerden,  und  der  Ober-Staatsanwalt
  mit  seinen  Gegenerklärungen  gehört.

S.  54.

Das  Gericht  zweiter  Instanz  ist  bei  der  Abfassung  des  Erkenntnisses  en
ie